Leitsatz
Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a Absatz 4 EStG unterliegen, sind bei der Einkommensteuerveranlagung erweitert beschränkt Steuerpflichtiger zu erfassen. Die Steuerabzugsbeträge werden nach § 36 Absatz 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 AStG findet das Abgeltungsprinzip nach § 50 Absatz 5 EStG bei erweitert beschränkter Steuerpflicht keine Anwendung.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erhielt ein erweitert beschränkt Steuerpflichtiger in 1997 zwei Honorare für die Veräußerung bestimmter Produkte. Die Einkommensteuer für die Vergütungen wurde durch den Auftraggeber im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a EStG erhoben. Die Ermittlung der Quellensteuer erfolgte unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, für die die sog. Nullregelung angewendet wurde. Der Steuerpflichtige begehrte die Aufhebung der Quellensteuerfestsetzung. Die Voraussetzungen eines Steuerabzugs lägen nicht vor, weil keine Rechte überlassen worden seien, sondern der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte mit seiner Werbetätigkeit erziele. Ferner unterliege er im Inland der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Entscheidung
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Auffassung des FG Köln vom Bestehen oder Nichtbestehen des Einkommensteuerrechtsverhältnisses als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger ab. Das Verfahren der Steueranmeldung hat sich durch Erlass des Einkommensteuerbescheides für 1997 erledigt, in welchem der Steuerpflichtige als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger behandelt worden ist. Grundsätzlich gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a EStG unterliegen, durch die Abzugssteuer als abgegolten. Bei Personen, die als erweitert beschränkt steuerpflichtig anzusehen sind (sog. Wegzugsbesteuerung), kommt das Abgeltungsprinzip dagegen nicht zur Anwendung. Die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte sind bei der Einkommensteuer zu erfassen und die Steuerabzugsbeträge anzurechnen. Mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides unter Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ist nach Ansicht des FG das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Quellensteuerfestsetzung entfallen. Die Zielsetzung auf Erstattung der Quellensteuer wurde bereits durch Steueranrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung realisiert. Das FG sieht zwischen dem Urteilsfall und dem Lohnsteueranmeldungsverfahren und der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers eine Parallelität. Die Rechtsprechung bestätigt den Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses für die Klage des Arbeitnehmers gegen die Lohnsteueranmeldung, wenn die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt worden ist. Mangels Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1997 ist das Rechtsschutzbedürfnis im Urteilsfall noch nicht endgültig erloschen. Mit Wegfall einer Veranlagung als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger würde die durch § 2 Absatz 5 Satz 2 AStG suspendierte Abgeltungswirkung der Abzugssteuer und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Steueranmeldung wieder aufleben. Ferner könnte sich ein Rechtsschutzbedürfnis durch Minderung der festgesetzten Einkommensteuer ergeben. Nach § 50 a Absatz 5 Satz 3 EStG darf die festzusetzende Einkommensteuer nicht die Steuerabzugsbeträge unterschreiten (sog. Mindeststeuer). In diesem Fall wäre eine Herabsetzung der Einkommensteuer erst nach Anfechtung der Steueranmeldung als Grundlage der Steuerabzugsbeträge zulässig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 23.05.2003, 14 K 3494/98