OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.4.2014, S 1301 A - 86 - St 513
Folgendes gilt bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei einer ausländischen Steuerverwaltung:
1. Allgemein
Zur Vorlage bei ausländischen Steuerbehörden werden von Steuerpflichtigen zunehmend Ansässigkeitsbescheinigung („Wohnsitzbescheinigungen”) verlangt. Hierfür werden dem zuständigen Finanzamt entweder Vordrucke ausländischer Steuerbehörden vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose, frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung (mit und ohne Bezug auf ein DBA) auszustellen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient neben dem allgemeinen Nachweis der Abkommensberechtigung auch regelmäßig der Anwendung der in den DBA enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Entlastungsverfahrens im Quellenstaat.
Mit der Beantragung einer Ansässigkeitsbestätigung wird zudem Deutschland als Ansässigkeitsstaat über Auslandsaktivitäten und mögliche ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Neben der Art der Einkünfte sollten aus dem Antrag auch Name und Anschrift des Schuldners der Vergütungen bzw. die Bezeichnung der depotführenden Stelle und Depotnummer erkennbar sein.
Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA oder Blankobescheinigungen sind daher nicht zulässig.
2. Verwendung von Vordrucken
2.1 Ansässigkeitsbescheinigungen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Verschiedene Staaten machen die Abzugssteuerentlastung von der Verwendung bestimmter (offizieller) Vordrucke abhängig. Regelmäßig ist in diesen Fällen die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Bestandteil des ausländischen Freistellungs- bzw. Erstattungsantrages.
Die gängigsten – mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten – Formulare (u.a. für Großbritannien, Italien, Österreich, Schweiz, Spanien) sind über das Steuerliche Info-Center des BZSt unter der Rubrik „Ausländische Formulare > Quellensteuer” abrufbar. Gelegentlich sind die ausländischen Erstattungsformulare auch bei den Kreditinstituten erhältlich.
2.2 Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA – bundeseinheitlicher Vordruck
Soweit ein offizielles Formular der ausländischen Finanzverwaltung nicht erforderlich oder vorhanden ist, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Ansässigkeitsbescheinigung auf einem nunmehr bundeseinheitlich gefassten Vordruck zu beantragen.
Der Vordruck „Ansässigkeitsbescheinigungen nach DBA” steht über das Formular Management System der Bundesfinanzverwaltung im dortigen Ordner „Doppelbesteuerung” ab sofort als ausfüllbares Formular im FormsForWeb-Format in fünf Sprachen (englisch, spanisch, russisch, italienisch, französisch) zur Verfügung.
Die in dem Antrag unter I. A.) und B.) des Vordrucks erfragten Angaben sollten vom Steuerpflichtigen hinreichend genau erklärt werden, denn so wird sichergestellt, dass der (Neben)Zweck der Bescheinigung erfüllt werden kann. Der Ansässigkeitsstaat Deutschland soll in die Lage versetzt werden, sein Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte wahrzunehmen. Andererseits ist jedoch auch zu beachten, dass Angaben zur Höhe der Einkünfte und auch des genauen Zuflusszeitpunktes zu Schwierigkeiten führen können, wenn auch dem Steuerpflichtigen im Vorfeld noch keine detaillierten Erkenntnisse darüber vorliegen. Soweit daher die Angaben auf Schätzungen beruhen, sollte dies im Antrag kenntlich gemacht werden.
2.3 Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen
Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen sind im Hinblick auf den bundeseinheitlichen Vordruck zumindest für Zwecke der Quellensteuerentlastung nicht mehr zu erteilen.
Werden nicht offizielle Vordrucke in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt, die mindestens einen englischen Untertext enthalten, sollte wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich ausnahmsweise um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 14.5.1997, BStBl 1997 I S. 601 und Rundvfg. S 1301 A – GR.06 – St 58 (ofix: DBA/GR/3)). Soweit mangels hinreichender Sprachkenntnisse Zweifel an einem fremdsprachigen Text bestehen, sollte folgender Zusatz aufgenommen werden:
„No responsibility is taken for the correctness of the translation into the (e. g. Greek) language. Für die Richtigkeit der Übersetzung ins (z.B. Griechische) wird keine Gewähr übernommen.”
2.4 Ansässigkeitsbescheinigung nach § 50h EStG
Die o.g. Ausführungen gelten auch für Bescheinigungen nach § 50h EStG, wonach im Zusammenhang mit der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ab 1.1.2004) und der Schweiz (ab 1.7.2005) auf Antrag Unternehmen im Sin...