Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG München, Urteil v. 10.5.2023, 4 K 1420/20
Verfahren beim BFH: II R 15/23
Das FG München folgt hingegen mit seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und verneint die Feststellung eines negativen Werts des Gesamthandsvermögens, der anteilig dem Kommanditisten zuzurechnen wäre, wenn dieser seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und nicht nachschusspflichtig ist (FG München, Urteil v. 10.5.2023, 4 K 1420/20).
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den ……… vom .......... Ansatz eines negativen Beteiligungswerts ungeachtet Nachschussverpflichtung des Kommanditisten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige übertrug mit Anteilsübertragsungsvertrag vom xx.xx.xxxx mit Wirkung zum Feststellungszeitpunkt, xx.xx.xxxx, xx % seiner Kommanditbeteiligung an der X KG auf den B. Hierfür ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 97 BewG festzustellen.
Der unentgeltlichen Übertragung ging voraus, dass der Steuerpflichtige in xxxx im Wege der Ausgliederung seinen Einzelbetrieb auf die X KG ausgegliedert hatte und damit als einziger Kommanditist mit einem Kommanditanteil von xxxxxx EUR an der KG beteiligt war. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die X GmbH an der X KG beteiligt, allerdings ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Die Kommanditeinlage des Steuerpflichtigen ist vollständig erbracht. Eine Nachschusspflicht des Steuerpflichtigen als Kommanditist in die X KG ist laut Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen.
Rechnerisch ergibt sich ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens von xxxxxxx EUR, wovon entsprechend der übertragenen Beteiligung – damit xxxxxxx EUR – dem B als Erwerber zuzurechnen und entsprechend als Wert des Anteils festzustellen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass keine vertragliche Nachschusspflicht des Kommanditisten besteht und die Kommanditeinlage voll erbracht ist. Zwar führt die Finanzverwaltung in R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 aus, dass in einem solchen Fall kein negativer Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen bestehe. Diese Rechtsauffassung entbehrt jedoch einer Rechtsgrundlage.
Damit ist vielmehr entscheidend, ob der Wert des Gesamthandsvermögen tatsächlich negativ ist, wie hier der Fall, und ein entsprechender Anteil dem übertragenen Anteil zuzurechnen ist. Würde hier der negative Gesamthandsvermögensanteil mit 0 EUR festgestellt, würde dies zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen, da keine Bereicherung des B vorliegt, die eine Besteuerung mit Schenkungsteuer rechtfertigt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Wert des Gesamthandsvermögen mit xxxxxx EUR und der Anteil mit xxxxxx EUR festgestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 15/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen