Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
5.2.1 Anlagevermögen
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwände, die neben dem Anschaffungspreis
- für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
- Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).
Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht.
Die Art der zu berücksichtigenden Aufwände hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:
Art des angeschafften Anlageguts |
Anschaffungsnebenkosten/Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (Beispiele) |
Grund und Boden sowie Gebäude |
- Maklergebühren, Vermittlungsgebühren, Notariats- und Grundbuchkosten für den Immobilienerwerb (ohne Grundschuldeintragung)
- Grunderwerbssteuer
- Gutachterkosten
- Vermessungskosten
- Erstmalige Anlieger und Erschließungsbeiträge
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Bewegliche Wirtschaftsgüter |
- Zölle, Transportaufwendungen, Transportversicherung, Verpackungskosten
- Montagekosten, Fundamentierungskosten, Aufstellungskosten
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Fahrzeuge |
- Überführungskosten, Kosten für die (erstmalige) Zulassung und (erste) Nummernschilder, Aufwendungen für feste Sondereinbauten sowie Winterreifen mit Felgen (erster Satz)
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Finanzanlagegüter |
- Bankprovisionen, Maklergebühren, Vermittlerhonorare, Beurkundungskosten für Kaufverträge
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Tab. 1: Beispiele für Anschaffungsnebenkosten und Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand
Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand und die Anschaffungsnebenkosten dem Wirtschaftsgut einzeln zuordenbar sein (Einzelkosten). D. h. im Grundsatz handelt es sich um Aufwendungen, die ohne den Erwerb nicht anfallen würden.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören demzufolge Gemeinkosten (z. B. Kosten der Lagerung), die gerade nicht einzeln zugerechnet werden können, sondern nur pauschaliert verteilbar sind.
Die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten kann im Einzelnen schwierig sein, denn nicht alle einzeln zuordenbaren Aufwendungen werden im Rechnungswesen tatsächlich einzeln zugeordnet, da der Aufwand für diese Vorgehensweise den Informationsnutzen übersteigen würde (sog. unechten Gemeinkosten).
Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Denn im Ergebnis sind extern anfallende Nebenkosten durch die Beauftragung und Rechnungsstellung oftmals einzeln zuordenbar.
Im Gegensatz dazu sind vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, ggf. nicht einzeln zuordenbar, da die laufende Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen unwirtschaftlich wäre oder z. T. auch objektiv nicht möglich ist. Diese Abwägung ist von betriebsindividuellen Umständen abhängig und soll anhand nachfolgender Beispiele verdeutlicht werden.
Abholung einer Maschine mit eigenem Lkw
Herr Huber hat eine Maschine für 15.800 EUR (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt entfallen anteilige Personalkosten, Kosten für Abschreibung, Benzin- und Ölverbrauch sowie Reparatur und Wartung. Da Herr Huber diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen also 15.800 EUR.
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine
Herr Huber hat eine Maschine für 15.800 EUR (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierfür 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen:
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Anschaffungspreis für die Maschine |
15.800 EUR |
+ |
Transportkosten |
800 EUR |
= |
Anschaffungskosten |
16.600 EUR |
Würde Herr Huber abweichend vom letzten Beispiel nicht eine, sondern 2 Maschinen kaufen und einen Gesamtbetrag für die Transportleistung zahlen, weil er einen Spediteur mit der Abholung beider Maschinen beauftragt, muss er diesen Betrag anteilmäßig auf beide Wirtschaftsgüter verteilen.
Versetzung einer angeschafften Maschine in einen betriebsbereiten Zustand durch eigene Mitarbeiter
Herr Huber hat eine Maschine für 15.800 EUR (netto) gekauft. Für die Betriebsbereitschaft der Maschine ist deren Montage erforderlich. Die Montage wird durch interne Arbeitskräfte des Fertigungsbereichs durchgeführt. Die Steuerung der Fertigung erfolgt im Unternehmen von Hr. Huber durch Projektaufträge, in denen u. a. die Arbeitszeit erfasst und bewertet wird. Die benötigten Materialien wurden gesondert für die Montagearbeiten beschafft und dem P...