Wo die Probleme sind:
- Erwerb eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude
- Aufteilung der Anschaffungskosten
- Abzugsfähig Abschreibung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Boden |
0050 |
0200 |
|
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Boden |
Geschäftsbauten |
0090 |
0240 |
|
Geschäftsbauten auf eigenen Grundstücken |
Geschäftsbauten |
0165 |
0340 |
|
Geschäftsbauten auf fremden Grundstücken |
Fabrikbauten auf eigenen Grundstücken |
0100 |
0250 |
|
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
Fabrikbauten auf fremden Grundstücken |
0170 |
0350 |
|
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
Betriebsvorrichtungen |
0280 |
0470 |
|
Technische Anlagen und Maschinen |
So kontieren Sie richtig!
Sind Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Betriebsvorrichtung entstanden, sind diese Aufwendungen über die Konten des Anlagevermögens "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Boden"0050/0200 (SKR 03/04), "Geschäftsbauten (Fabrikbauten)" 0090/0240 (SKR 03/04) und "Betriebsvorrichtungen" 0280/0470 (SKR 03/04) zu buchen.
Buchungssatz:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Boden |
|
an Abziehbare Vorsteuer 19 % |
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf eines Grundstücks mit aufstehendem Betriebsgebäude
Ein Unternehmer erwirbt mit Kaufvertrag vom 20.12.01 ein Grundstück in Berlin mit aufstehendem Betriebsgebäude (vollständig erschlossen), das er als Lagerhalle für seine Waren benutzen möchte. Im Kaufvertrag ist der Übergang von Nutzen und Lasten zum 1.1.02 vereinbart. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude in Höhe von 20 % : 80 %. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden und entspricht keinem unangemessenen Ergebnis. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks sind folgende Aufwendungen angefallen (in EUR):
Kaufpreis Grundstück |
500.000 |
zzgl. 19 % USt |
Grunderwerbsteuer (6 %) |
30.000 |
|
Notargebühren für Kaufvertrag und Auflassung |
5.000 |
zzgl. 19 % USt |
Kosten für den Grundbucheintrag |
2.000 |
|
Fahrtkosten zum Objekt |
250 |
|
Notargebühren für Grundschuldbestellung |
1.500 |
zzgl. 19 % USt |
Anliegerbeiträge für Straßenneubau |
3.500 |
|
Der Unternehmer muss zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten für das Gebäude und des Grund und Bodens in einem ersten Schritt zwischen aktivierungsfähigen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben unterscheiden, und in einem zweiten Schritt die ggf. direkte Zuordnung der Aufwendungen zum Gebäude und Grund und Boden vornehmen.
Bei den Notargebühren für die Grundschuldbestellung in Höhe von 1.500 EUR handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, eine Aktivierung als Anschaffungskosten kommt nicht in Betracht. Alle anderen o. g. Aufwendungen stellen Anschaffungskosten dar.
Lediglich die Anliegerbeiträge für den Straßenneubau in der Umgebung des Grundstücks stellen direkt zuordenbare Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar. Alle anderen Aufwendungen sind Kosten, die zwischen Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden müssen.
Anschaffungskosten (in EUR) |
|
Kaufpreis Grundstück |
500.000 |
Grunderwerbsteuer (6 %) |
30.000 |
Notargebühren für Kaufvertrag und Auflassung |
5.000 |
Kosten für den Grundbucheintrag |
2.000 |
Fahrtkosten zum Objekt |
250 |
Summe |
537.250 |
Die Summe wird jetzt zu 20 % dem Grund und Boden (nicht abnutzbares Anlagevermögen) und zu 80 % dem Gebäude (abnutzbares Anlagevermögen) zugeordnet:
Grund und Boden |
Gebäude |
537.250 EUR × 20 % |
= 107.450 EUR |
537.250 EUR × 80 % |
= 429.800 EUR |
zzgl. Anliegerbeiträge |
3.500 EUR |
|
|
Summe AK Grund und Boden |
110.950 EUR |
|
|
Von den Anschaffungskosten des Gebäudes ist ab dem 1.1.02 eine jährliche Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorzunehmen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0050/0200 |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
110.950,00 |
1200/1800 |
Bank |
131.365,50 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
20.415,50 |
|
|
|
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4950/6825 |
Rechts- und Beratungskosten |
1.500,00 |
1200/1800 |
Bank |
1.785,00 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
285,00 |
|
|
|
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0090/0240 |
Geschäftsbauten |
429.800,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
76.760,00 |
1200/1800 |
Bank |
506.560,00 |
3 Anschaffungskosten im Handels- und Steuerrecht sowie Anschaffungsnebenkosten
3.1 Handelsrecht: Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände
Das Handelsrecht definiert die Anschaffungskosten als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Neben dem Kaufpreis gehören a...