8.2.1 Übertragungen zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Unternehmers
Rz. 103
Überführt ein Unternehmer ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes ihm gehörendes Betriebsvermögen so ist der Buchwert fortzuführen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Überführung bedeutet, das Wirtschaftsgut hat den bisherigen Nutzungszusammenhang eines Unternehmens verlassen und wird in den Nutzungszusammenhang eines anderen Unternehmens eingefügt.
Solche Überführungen sind gegeben bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern
- aus einem Einzelunternehmen in ein anderes Einzelunternehmen desselben Steuerpflichtigen,
- aus einem Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- aus einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft in ein anderes Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer anderen Mitunternehmerschaft.
In diesen Fällen handelt es sich begrifflich nicht um Einlagen (Einlagen). Das Wirtschaftsgut bleibt im Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und ist vor und nach der Überführung diesem im gleichen Verhältnis wie vorher zuzurechnen. Wenn ansonsten die Besteuerung der stillen Reserven beim Verlassen des betrieblichen Bereichs gesichert ist, besteht kein Grund, bei der Überführung aus dem früheren Betriebsvermögen und der Zuführung zum neuen Betriebsvermögen einen anderen Wert als den Buchwert anzusetzen.
§ 6 Abs. 5 EStG ist auch auf die Übertragung von Verbindlichkeiten anwendbar, da es sich hierbei um ein negatives Wirtschaftsgut handelt.
Rz. 104
Die Erfassung der stillen Reserven ist sichergestellt, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung verstrickt bleibt.
8.2.2 Übertragungen zwischen Betriebsvermögen mit unterschiedlicher Zurechnung
Rz. 105
Bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgüternist in folgenden Fällen der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist:
Unentgeltliche Übertragungen (ohne Gegenleistung) |
1. Aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
2. Aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft |
In das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft |
3. Aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
In ein Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft des Mitunternehmers |
In ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers |
In ein Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers an einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es für den Zeitpunkt der Übertragung auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.
Im Fall 3 der vorstehenden Tabelle hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich verzichten. Im Umfang des Verzichts liegt eine Entnahme der zuwendenden Gesellschafter.
Übertragungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten |
1. Aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
2. Aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft |
In das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
Übertragungen gegen Minderung von Gesellschaftsrechten |
Aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
In ein Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers an dieser Mitunternehmerschaft |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers dieser Mitunternehmerschaft, das er bei einer anderen Mitunternehmerschaft hat |
Rz. 106
Verlässt das Wirtschaftsgut das neue Betriebsvermögen innerhalb einer Sperrfrist, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung stattgefunden hat, und endet 3 Jahre nach Abgabe dieser Steuererklärung. Der Teilwert ist für Übertragungen innerhalb der Sperrfrist nicht anzusetzen, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG).
Rz. 107
Soweit in den vorstehend aufgeführten Übertragungsfällen der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver...