Entnimmt der Unternehmer seinem Betriebsvermögen ein nachfolgend der Vermietung dienendes Grundstück (z.B. i.R. einer Betriebsaufgabe), ist das Grundstück mit dem Teilwert bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert zu entnehmen und von diesem Wert i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuschreiben. Setzt der Stpfl. nun das Objekt innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme instand, vertritt das FG Köln die Auffassung, dass das in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Anschaffung" unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik sowie des Regelungszwecks dieser Vorschrift normspezifisch dahin auszulegen sei, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang von ihrem Anwendungsbereich erfasst werde (FG Köln v. 5.2.2021 – 11 K 2686/18, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: IX R 7/21). Denn unter "Anschaffung" wird im Allgemeinen der willensgetragene (i.d.R. entgeltliche) Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsguts von einem Dritten verstanden. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass das Wirtschaftsgut von einem Rechtsträger in die wirtschaftliche Verfügungsmacht eines anderen Rechtsträgers übergeht.
Ausgehend von einem weiten Verständnis des Anschaffungskostenbegriffs sind auch bislang schon Entnahmen und Einlagen als anschaffungsähnliche Vorgänge angesehen und hieraus steuerliche Folgerungen gezogen worden, die der Gesetzeswortlaut zunächst nur für die "Anschaffung" eines Wirtschaftsguts vorgesehen hat.
Das FG wendet dieses weite Begriffsverständnis nun auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG an. Die Gleichstellung einer steuerlich erfassten Entnahme mit einer Anschaffung beruht auf einem Analogieschluss. Denn das EStG enthält keine ausdrückliche Regelung, wie die AfA bei einem Wirtschaftsgut bemessen wird, wenn dieses nach der Überführung aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG genutzt wird. Da das EStG jedoch an die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen einerseits und an die Verwendung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens zur Erzielung von Einkünften andererseits bestimmte Rechtsfolgen knüpft, müssen diese Rechtsfolgen durch die Fiktion einer Anschaffung und Anschaffungskosten zeitlich und sachlich abgegrenzt werden.
Auch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) hat in Bezug auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG insofern eine Hilfsfunktion, als sie den Begriff der dort genannten (originären) Herstellungskosten ergänzt. Aufgrund dieser sachlichen und gesetzessystematischen Verflechtung hält das FG es zur Vermeidung unlösbarer Wertungswidersprüche für sinnvoll und geboten, die Begriffe der "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG ebenso auszulegen wie die gleichlautenden Begriffe in § 7 EStG.