Aufgrund des Drei-Jahres-Zeitraums kann der Fall auftreten, dass die Aufwendungen des Stpfl. erst im zweiten oder dritten Jahr die 15 %-Grenze überschreiten und erst dann feststeht, dass die Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind. Da im Erst – bzw. Zweitjahr die Aufwendungen jedoch als Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt wurden, macht dies nunmehr eine Bescheidänderung erforderlich. In der Regel werden die Steuerbescheide des Erst- und Zweitjahres daher vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) ergehen. Im Anwendungserlass zu § 175 AO (Rz. 2.4 Beispiele für rückwirkende Ereignisse) vertritt die Finanzverwaltung ferner die Auffassung, dass das Überschreiten der 15 %-Grenze auch ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigt.

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