Leitsatz
Eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.
Normenkette
§ 7g Abs. 3, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 a.F.
Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich in drei Verträgen, jeweils atypisch still, an einer spanischen Gesellschaft, der W-SRC, die als Lizenznehmerin eines italienischen Unternehmens verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Der Kläger sollte der Gesellschaft aufgrund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.
In seiner Steuererklärung gab der Kläger nach dem DBA-Spanien in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmende (negative) Einkünfte i.H.v. ./. 462.000 EUR an, die nach seiner Auffassung im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 a.F. bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen seien. Die negativen Einkünfte beruhen auf Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. im Betrag von jeweils 154.000 EUR je Betriebsstätte. Nach der vom Kläger im Einspruchsverfahren eingereichten Aufstellung sind je Betriebsstätte Ausstattungsgegenstände im Betrag von 437.163 EUR bestellt worden.
Das FA berücksichtigte die negativen Einkünfte nicht. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 21.4.2010, 6 K 1156/09, Haufe-Index 2425203, EFG 2011, 315).
Entscheidung
Der BFH hob deswegen das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es bedürfe weiterer Sachaufklärung. In der Sache habe der Kläger aber recht: Die Ansparabschreibung verlange nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 keine Anschaffung (nur) für eine Inlandsbetriebsstätte.
Hinweis
1. In seinem Urteil vom 11.7.2007, I R 104/05 (BFH/NV 2007, 1986, BFH/PR 2007, 420) hatte der BFH bereits über eine ähnliche Konstellation und "Gestaltung" wie im Urteilsfall zu entscheiden. Hier wie dort ging es um die Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG a. F.:
Ein inländischer Steuerpflichtiger beteiligt sich atypisch still an einem ausländischen Gewerbetreibenden. Er bekundet sodann seine Absicht, in dieses Gewerbe beträchtlich durch Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter zu investieren.
Erfolgt das Engagement in einem Staat, der mit Deutschland ein DBA abgeschlossen und sich dabei auf das sog. Freistellungsverfahren verständigt hat (vgl. Art. 23A OECD-Musterabkommen), dann sind die positiven wie negativen Einkünfte aus dieser in Deutschland von der Besteuerung befreit. Denn das betreffende Engagement findet in einer Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat statt und insoweit greift das abkommensrechtliche Quellenprinzip (vgl. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA).
Allerdings schlägt die Freistellung im Inland regelmäßig in Gestalt des Progressionsvorbehalts durch (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG), auch dann, wenn dieser negativ ist. Der inländische Steuersatz wird entsprechend abgesenkt. Dass sich in den Folgejahren – bei Nichtinvestition und dadurch bedingter Auflösung der Rücklage – der gegenteilige Progressionseffekt einstellt, wiegt angesichts der zunächst erreichten Steuerlastminderung im oberen Progressionsbereich nicht schwer und macht das kreative Modell keineswegs "unwirtschaftlich".
2. Das Ganze könnte indes "einen Haken" haben:
§ 7g Abs. 3 EStG a.F. verlangte möglicherweise (ebenso wie die Sonderabschreibung des Abs. 1) ein Verbleiben der getätigten oder beabsichtigten Investitionsgüter in einer inländischen Betriebsstätte. Das wird jedenfalls seitens der Finanzverwaltung so angenommen (s. aber auch BMF-Schreiben vom 12.12.1996, BStBl I 1996, 1441, unter 3.).
Der BFH ist jedoch aufgrund vielfältiger Überlegungen anderer Auffassung. Ausschlaggebend ist für ihn vor allem der Regelungswortlaut. Denn aus dem Gesetz ergibt sich eher das Gegenteil; von einem notwendigen Inlandsbezug ist dort nicht die Rede. Sichtbar wird das nicht zuletzt in Anbetracht der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F. i.d.F. des UntStRefG 2008 stellt explizit klar, dass die nunmehr Investitionsabzugsbetrag genannte Ansparrücklage die beabsichtigte Nutzung in einem inländischen Betrieb verlangt. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran gelassen, dass er für die Vergangenheit ein solches Ansinnen nicht als gegeben erachtet (vgl. Bundestags-Drucks. 16/4841, S. 52).
3. Ist damit für die Zukunft alles klar und besteht hiernach eine zwingende Einengung auf Inlandsbetriebsstätten? Wohl kaum. Denn diese Neuregelung dürfte es vor dem unionsrechtlichen Hintergrund schwer haben. Sie dürfte gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit und womöglich auch gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstoßen.
Sicher ist das aber nicht: So hat der IX. Senat des BFH für den ebenfalls strikten Inlandsbezug der Eigenheimförderung in Gestalt von § 2 Abs. 1 EigZulG einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten jüngst kurzerhand und mit...