Leitsatz
Es besteht nach der Datenschutzgrundverordnung ein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, nicht aber über Daten, die die Finanzverwaltung selbst generiert hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, bei der für die Jahre 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde. Nachdem diese abgeschlossen war, ordnete das Finanzamt eine weitere Außenprüfung für die anschließenden Veranlagungszeiträume an. Hiergegen wandte sich die Klägerin in einem Einspruchsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin beantragte zudem Einsicht in die Akten, welche ebenso abgelehnt wurde und Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens ist. Schließlich beantragte die Klägerin aufgrund der Datenschutzgrundverordnung und der Regelungen in der AO Auskunft über alle Daten, die im Rahmen der vorherigen Betriebsprüfung erhoben und anderweitig durch die Finanzverwaltung generiert wurden. Dies bezog sich vor allem auf Daten, die die Finanzverwaltung geschätzt hatte. Dies wurde abgelehnt, ebenso Anträge auf Übersendung der Unterlagen. Nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin schließlich an das zuständige Finanzgericht Sachsen.
Entscheidung
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass ein Anspruch darauf bestehe, Kopien der personenbezogenen Daten, die in der Betriebsprüfung erhoben worden seien, zur Verfügung zu stellen. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestünde indes nicht. Dieser Anspruch auf Übersendung der Kopien ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, die direkte Geltung in den Mitgliedsstaaten der EU habe und auch für juristische Personen anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung sei der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn die berechtigten Interessen Dritter durch die Auskunft betroffen sind. Dies sei hier aber hinsichtlich der personenbezogenen Daten der GmbH nicht einschlägig. Auch würden sich aus der AO keine Einschränkungen ergeben. Insbesondere gefährde die Übersendung nicht die Arbeit der Finanzbehörden. Hingegen besteht kein Anspruch auf Übersendung solcher Unterlagen und Daten, die die Finanzverwaltung selbst geschaffen hat. Schlussfolgerungen aus vorhandenen Daten stellen keine Verarbeitung dar und unterfielen deshalb nicht dem Auskunftsrecht.
Hinweis
Gegenstand der Entscheidung ist nicht das Recht auf Akteneinsicht in die Akten der Finanzbehörde. Ein solches besteht auch nach der Einführung der DS-GVO und der Regelungen in den §§ 32a ff. AO weiterhin im Rahmen des Verfahrens beim Finanzamt nicht. Allerdings besteht nach der DS-GVO eine weitergehende Informations- und Herausgabepflicht als dies zumindest nach den Bestimmungen der AO bislang der Fall war. Die Informationsfreiheitsgesetze der einzelnen Bundesländer sahen ähnliche Regelungen allerdings teilweise bereits vor 2018 vor. Wie das Zusammenspiel von DS-GVO und AO in diesem Zusammenhang ist, ist durchaus in den Einzelheiten noch unklar. Allerdings ist auch im Rahmen der Bestimmung des Umfangs von Informationsrechten aufgrund der DS-GVO und der Bestimmungen der AO stets zu beachten, dass eine Informationsherausgabe immer dann ausgeschlossen ist, wenn die schutzwürdigen Rechte Dritter durch die Informationsgewährung betroffen sind oder die Offenbarung die Arbeit der Finanzverwaltung gefährden würden. In dieser Gemengelage hat das Finanzgericht wohl eine zutreffende Entscheidung gefällt, denn die Herausgabe der Informationen, die im Rahmen der Betriebsprüfung erhoben wurden, gefährdet weder die Rechte Dritter noch die Arbeitsfähigkeit der Finanzverwaltung. Weiter geht der Anspruch indes nicht. In letzter Konsequenz werden allerdings nur Urteile des BFH dabei helfen, mehr Rechtssicherheit in die Anwendung der DS-GVO und der §§ 32a AO zu bringen. Es gilt deshalb abzuwarten.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 08.05.2019, 5 K 337/19