BMF, Schreiben v. 1.7.2010, IV D 3 - S 7420/07/10061 :002, BStBl I 2010, 625
Bezug: BFH-Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht)
Mit dem Urteil vom 23.9.2009, II R 66/07 hat der BFH entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt insoweit Folgendes:
Der BFH führt aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bereits dann besteht, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Da die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwerden ist, kann deren Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Außerdem führt der BFH aus, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ergibt. Hiernach ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung unter Angabe der ihm vom FA erteilten Steuernummer oder der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann seinerseits sein Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben im Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens bereits vor geraumer Zeit bundeseinheitlich Maßnahmen vereinbart, durch die eine umsatzsteuerliche Registrierung von nicht existenten Unternehmen verhindert werden soll. Diese gelten für natürliche Personen und Gesellschaften gleichermaßen. Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung werden auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens sind weitere Maßnahme wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen, die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG – erforderlich.
Diese Verwaltungspraxis gilt weiter fort. Allein eine Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, ist nicht ausreichend. Das FA hat auch unter Beachtung des BFH-Urteils Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, zählt der BFH insbesondere die Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Missbrauch nicht auf diese Fälle beschränkt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 14
UStG § 14a
UStG § 27
Fundstellen
BStBl I, 2010, 625