Kurzbeschreibung
Der vorliegende Anstellungsvertrag einer Ein-Personen-GmbH mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer (gilt auch für die Einmann-Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) schützt die GmbH vor allem vor dem Risiko, dass Zahlungen an den Geschäftsführer nicht als Betriebsausgaben der GmbH, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. Das Muster eignet sich vor allem für den Existenzgründer, weil dieser sich z. B. noch keine Pensionzusage von der GmbH versprechen lassen kann.
1. Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
2. Vorbemerkung
Bei der GmbH wird zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und dem Anstellungsverhältnis mit diesem unterschieden. Der Geschäftsführer ist als Organ der gesetzliche Vertreter der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH und aus Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Die Organstellung erlangt der Geschäftsführer mit der Bestellung. Der Anstellungsvertrag gem. § 611 BGB regelt das interne Dienstverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer und begrenzt im Innenverhältnis zur GmbH u. U. die Befugnisse des Geschäftsführers. Zwecks Anerkennung von Gehältern, Sachbezügen etc. beim Geschäftsführer als Betriebsausgaben der GmbH sind laut Rechtsprechung der Finanzgerichte und nach Auffassung der Finanzverwaltung schriftliche Anstellungsverträge gerade bei der Ein-Personen-GmbH "zwingend".
2. Wichtige Hinweise
2.1 Zivilrecht
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann mit seiner Gesellschaft Verträge – gilt auch für den Anstellungsvertrag – nur abschließen, wenn er zivilrechtlich wirksam von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit worden ist. Gem. § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten kein Rechtsgeschäft vornehmen. § 181 BGB gilt nach ausdrücklicher Regelung des § 35 Abs. 3 GmbHG auch für die Ein-Personen-GmbH. Ein Rechtsgeschäft unter Verstoß gegen das Verbot des § 181 BGB ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB).
Eine wirksame Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfordert bei der GmbH eine Regelung in der Satzung (Gesellschaftsvertrag). Sollte in der Satzung keine Befreiung vorgesehen sein, muss diese geändert werden. Der Beschluss zur Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB muss als Satzungsänderung notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Voraussetzung für eine rechtswirksame nachträgliche Befreiung von § 181 BGB ist zudem die Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.
Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafters mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern übertragen werden.
2.2 Arbeits- und Sozialrecht
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten grundsätzlich keine Schutzvorschriften des Arbeitsrechts (z. B. kein allgemeiner und kein besonderer Kündigungsschutz etc.). Solche können aber wohl vertraglich vereinbart werden.
GmbH-Gesellschafter sind sozialrechtlich regelmäßig Selbstständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mehr als 50 % des Stammkapitals innehaben oder über eine echte Sperrminorität verfügen. Sie sind dann nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Bei jeder GmbH-Gründung ist für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV obligatorisch.
Zu diesem Zweck ist bei der Anmeldung des Geschäftsführers zusätzlich anzugeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesel...