Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten grundsätzlich keine Schutzvorschriften des Arbeitsrechts (z. B. kein allgemeiner und kein besonderer Kündigungsschutz etc.). Solche können aber wohl vertraglich vereinbart werden.
GmbH-Gesellschafter sind sozialrechtlich regelmäßig Selbstständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mehr als 50 % des Stammkapitals innehaben oder über eine echte Sperrminorität verfügen. Sie sind dann nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Bei jeder GmbH-Gründung ist für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV obligatorisch.
Zu diesem Zweck ist bei der Anmeldung des Geschäftsführers zusätzlich anzugeben, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH handelt (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse gibt diese Meldung dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens weiter.
Das obligatorische Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1.4.2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht mehr.
An nach dem 31.3.2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV gebunden ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit.
Erbringt eine Pflege-UG (haftungsbeschränkt) einem Krankenhaus vertraglich geschuldete Pflegeleistungen durch Einsatz der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin, liegt keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn das Krankenhaus die Arbeitsleistung nur entgegennimmt, ohne selbst zur Entgeltzahlung an die Pflegekraft verpflichtet zu sein, und diese auch nicht als natürliche Person für etwaige Vertragsverletzungen haftet, sondern die juristische Person als Vertragspartnerin. Schließt ein Krankenhausträger mit einer juristischen Person des Privatrechts Dienstleistungsverträge mit dem Ziel der Erbringung von Pflegeleistungen auf Honorarbasis, ist diese Vertragsgestaltung – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs – auch im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen.
Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-GmbH
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Be-schäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlos-sen, weil die Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und der GmbH bestehen, deren alleiniger Geschäfts-führer und Gesellschafter die natürliche Person ist.