§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO stellt die steuerliche Berücksichtigung von Grundlagenbescheiden in den entsprechenden Folgebescheiden sicher, indem das FA zur Anpassung ggf. über eine Bescheidänderung verpflichtet wird. Da das FA somit von Amts wegen tätig werden muss, ist ein Antrag auf Änderung (z.B. bisher nicht angesetzter Verlustbeträge) grundsätzlich nicht erforderlich.

Beraterhinweis Allerdings sollte die zutreffende Berücksichtigung des Grundlagenbescheids im Folgebescheid genau geprüft werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass das FA die erforderliche Anpassung des Folgebescheides (z.B. des Einkommensteuerbescheides) an den Grundlagenbescheid (z.B. des Gewinnfeststellungsbescheides) versäumt, indem die ihm vorliegende Mitteilung über die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht oder unzutreffend ausgewertet wird. Ist dies der Fall, sollte umgehend ein Änderungsantrag gestellt werden, denn nach Ablauf der Festsetzungsfrist (unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO) ist eine Bescheidänderung nicht mehr möglich.

Wird ein Änderungsantrag gestellt, bewirkt dieser eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (BFH v. 24.5.2006 – I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019; v. 24.5.2006 – I R 93/05, BStBl. II 2007, 76 = AO-StB 2006, 309).

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