Kommentar

Während die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus Ende 1986 ausgelaufen ist ( § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG ), kann sie bei der Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus bis 1998 fortgesetzt werden ( § 52 Abs. 21 Satz 2 ff. EStG ; Eigenheimförderung ).

Der Steuerpflichtige kann aber für einen Veranlagungszeitraum nach 1986 unwiderruflich beantragen , daß die Nutzungswertbesteuerung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird ( § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ). Dieser Antrag wird – als Willenserklärung – (entsprechend § 130 BGB ) mit dem Zugang beim Finanzamt wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist er unwiderruflich und kann auch durch Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht wieder beseitigt werden. Auch eine Berichtigung (Anfechtung) dieser Willenserklärung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten – hier seinen Steuerberater – mit dem Erstellen seiner Steuererklärung und unterzeichnet er diese anschließend unbesehen „blind” , ist er an den darin enthaltenen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gebunden .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1996, IX R 10/95

Hinweise:

1. Die Kläger, in den Streitjahren 1987 bis 1989 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, ermittelten bis 1986 den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus durch Ansatz eines Mietwertes und Abzug der Werbungskosten. Im Streitjahr 1987 erklärten sie nur noch die auf die vermietete Wohnung entfallende Miete und Werbungskosten. Für die selbstgenutzte Wohnung sind in Anlage V der Steuererklärung – im Gegensatz zum Vorjahr – weder ein Mietwert noch Werbungskosten berücksichtigt. Gleichzeitig ist in den Zeilen 7 und 8 der Anlage V der Text „Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1. 1. 1987 wird unwiderruflich beantragt” angekreuzt. Dies geschah – ohne Rückfrage oder Information der Kläger – durch einen Mitarbeiter des mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten steuerlichen Beraters . Die Kläger unterschrieben die vorgefertigte Steuererklärung, ohne sie vorher durchzusehen, „blind” .

Während das Finanzamt das Begehren der Kläger, den dementsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid wegen Anfechtung der Optionserklärung zu ändern, ablehnte, gab das FG Hamburg ihrer Klage statt (Urteil v. 7. 12. 1994, EFG 1996 S. 1028). Jedoch hatte die Revision des Finanzamts Erfolg.

2. Für die Entscheidung des BFH spricht schon der Gesetzeswortlaut, daß der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung „unwiderruflich” ist ( § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ). Die Bindung an den Antrag tritt mit dessen Eingang beim Finanzamt ein (BFH, Urteil v. 17. 1. 1995, IX R 37/91, BStBl 1995 II S. 410; herrschende Meinung).

Daß sich der Bürger das Verschulden eines zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen eingeschalteten Dritten, insbesondere von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, zurechnen lassen muß, hat der BFH schon früher klargestellt (BFH, Urteil v. 7. 11. 1990, X R 143/88, BStBl 1993 II S. 325).

3. Wie die Entscheidung zeigt, empfiehlt es sich dringend, auch eine vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vorbereitete Steuererklärung vor der Unterzeichnung sorgfältig durchzusehen. Das gilt vor allem für die Kontrolle, ob die tatsächlichen Angaben zutreffen. Im entschiedenen Fall hätten die Kläger doch wohl bemerken können, daß in der Erklärung für das Streitjahr ihre selbstgenutzte Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr erfaßt war.

Allerdings scheint hier im Büro des steuerlichen Beraters schon ein Informationsfehler unterlaufen zu sein. Falls die Kläger sich deshalb jetzt einkommensteuerrechtlich schlechter stellen, steht ihnen Schadenersatz gegen den Berater zu, für welchen dessen Haftpflichtversicherung eintritt; freilich würden sie sich ein Mitverschulden zurechnen lassen müssen.

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