Gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG bleibt der nach Anwendung von § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt, sog. Abzugsbetrag. Gehören zum Erwerb mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzugsbetrag ausgehend von der Summe der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG für die wirtschaftlichen Einheiten verbleibenden Werte zu berechnen.

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