BMF, Schreiben v. 11.8.1976, IV B 2 - S 2225 - 80/76, BStBl I 1976, 418

Bezug: Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. bis 3. Juni 1976 - Punkt 14 der Tagesordnung -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 10d EStG in der durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1054 - BStBl I S. 282) geänderten Fassung folgendes:

(1) Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei allen Steuerpflichtigen vorzunehmen, bei denen Verluste aus den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Er kann nicht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. In der Person des Erblassers entstandene Verluste sind jedoch, soweit sie bei diesem nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden können, im Veranlagungszeitraum des Erbfalls bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1972 - BStBl II S. 621). Soweit der Verlustausgleich nicht möglich ist, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1962 - BStBl III S. 386). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind die Sätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verluste des Erblassers nach dem Verhältnis der Erbteile bei den einzelnen Erben auszugleichen oder abzuziehen sind. Bei der übertragenden Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.11.1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081 - BStBl I S. 806) kann ein Verlust der aufgelösten Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft bei der Veranlagung der Personen, auf die das Vermögen der Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft übertragen worden ist, nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.4.1964 - BStBl III S. 306). Verluste, die der Steuerpflichtige vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.9.1969 - BStBl II S. 726). Werden die Gesellschafteranteile an einer abwicklungs- und löschungsreifen GmbH durch neue Gesellschafter übernommen und die Geschäftsgrundlagen der GmbH durch die neuen Gesellschafter vollkommen neu gestaltet, so kann § 10d EStG auf Verluste, die die GmbH vor dem Gesellschafterwechsel erlitten hat, nicht angewendet werden (BFH-Urteil vom 15.2.1966 - BStBl III S. 289).

Beispiele für die Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben:

Fall 1:

Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahre 1976 verstorbenen Steuerpflichtigen A (Erblasser) im VZ 1976   200 000 DM
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim Erblasser vom Gesamtbetrag der Einkünfte des VZ 1975 abgezogen   50 000 DM
Beim Erben zu berücksichtigende Verluste des Erblassers mithin insgesamt 150 000 DM

Hiervon werden

a) bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 1976 ausgeglichen
60 000 DM  
b) im Wege des Verlustrücktrags im VZ 1975 abgezogen
20 000 DM 80 000 DM
Beim Erben in den VZ 1977 bis 1981 im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt 70 000 DM

Fall 2:

Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahre 1976 verstorbenen Steuerpflichtigen B (Erblasser) im VZ 1976   12 Mio DM
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim Erblasser vom Gesamtbetrag der Einkünfte des VZ 1975 abgezogen (Höchstbetrag)   5 Mio DM
Beim Erben zu berücksichtigende Verluste des Erblassers mithin insgesamt 7 Mio DM

Davon werden

a) bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 1976 ausgeglichen
1 Mio DM  
b) im Wege des Verlustrücktrags im VZ 1975 abgezogen (Höchstbetrag)
5 Mio DM 6 Mio DM
Beim Erben in den VZ 1977 bis 1981 im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt 1 Mio DM

Fall 3:

Nicht ausgeglichener Verlust des Steuerpflichtigen C im VZ 1976   150 000 DM
Hiervon wurden im Wege des Verlustrücktrags im VZ 1975 abgezogen   30 000 DM
Im Wege des Verlustvortrags in den VZ 1977 bis 1981 zu berücksichtigen mithin insgesamt 120 000 DM
Der Steuerpflichtige C verstirbt im Jahre 1977. Bei seiner Veranlagung für den VZ 1977 werden im Wege des Verlustvortrags abgezogen   40 000 DM
Beim Erben in den VZ 1977 bis 1981 im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt insgesamt 80 000 DM

(2) Der Verlustabzug nach § 10d EStG umfaßt alle Verluste, die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Abzugsfähig ist hiernach der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung der positiven und negativen Einkünfte aus allen Einkunftsarten unter Berücksichtigung aller Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge ergibt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte anzusetzen sind (vgl. Abschnitt 3 Abs. 1 EStR 1975). Der nach § 10d EStG abzugsfähige Betrag entspricht mithin dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerfreie Einnahmen sind bei der Ermittlung des Ge...

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