BMF, Schreiben v. 04.06.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002, BStBl I 2024, 915

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (BStBl 2024 I S. 253). Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamtes für Steuern zum Herunterladen bereit.

 

Normenkette

StAbwG § 12

 

Fundstellen

BStBl I, 2024, 915

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