BMF, Schreiben v. 10.3.1995, IV B 7 - S 2812 - 2/95, BStBl I 1995 S. 254

Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschuttung, für die zunächst mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge als verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr aus (z. B. nach einem Verlustrücktrag oder nach einer steuerlichen Außenprüfung), ist die Gewinnausschüttung gemäß § 28 Abs. 4 KStG insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder treten die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 KStG ein, wenn auch nur einem der Anteilseigner für die Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung nach § 44 KStG oder § 45 KStG erteilt worden ist, in der anrechenbare Körperschaftsteuer ausgewiesen ist.

 

Normenkette

KStG § 28 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 254

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