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Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG auch bei fehlender Auswi ... / 1. Verwaltungsauffassung


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Verwaltungsauffassung: Zur Anwendung des § 32a KStG bei fehlender Auswirkung einer vGA auf die Körperschaftsteuer vertritt das FinMin. Schleswig-Holstein[15] folgende Rechtsauffassung:

„Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden (§ 32a Abs. 1 KStG).

§ 32a Abs. 1 S. 1 KStG ist auch bei fehlender Auswirkung einer zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung auf die Höhe der festgesetzten KSt. anzuwenden – maßgeblich ist, dass ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft auch tatsächlich hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

Durch den einschränkenden Wortlaut "soweit" in § 32a Abs. 1 S. 1 KStG ist klargestellt, dass die Änderungsbefugnis auf den zu beurteilenden Sachverhalt beschränkt ist, der auf der Ebene des KSt.-Subjekts zur Korrektur des Steuerbescheids geführt hat – eine betragsmäßige Begrenzung der Änderungsmöglichkeit liegt insoweit nicht vor. Die Anwendung weiterer Änderungsvorschriften bleibt unberührt”.

[15] Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein v. 8.6.2023 – VI 313 – S 2845a-003, KSt-Kurzinformation 2023 Nr. 6, StEK KStG 1977 § 32a Nr. 1 = StEK KStG § 32a Nr. 1 (05/2023).

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