Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG
§ 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters.
Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer vor Inkrafttreten des § 32a KStG
Die im Ausgangsverfahren klagenden Eheleute erwarben 1998 gemeinsam mit einer GmbH, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren, ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang vGA fest. 2008 änderte es den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und den Einkommensteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 1998; es berücksichtigte gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte.
Bei Inkrafttreten des § 32a KStG war die Einkommensteuerfestsetzung 1998 der Eheleute bereits festsetzungsverjährt. Nach ihrem überwiegend erfolglosen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhoben sie Klage zum Finanzgericht.
BVerfG: Vorlage unzulässig
Die Vorlage ist nach dem Beschluss des BVerfG unzulässig. Ausgehend von der Auffassung des Finanzgerichts, dass die Anwendung des § 32a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liege eine verfassungskonforme Auslegung nahe. Sie erscheine auch nicht ausgeschlossen.
Das BVerfG weist darauf hin, dass eine Auslegung, nach der nachteilige Änderungen festsetzungsverjährter Steuerbescheide ausgenommen werden, dem Rückwirkungsverbot Rechnung tragen könnten. Das Finanzgericht habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält. Es erscheint dem BVerfG weder zwingend, § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auch auf festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen anzuwenden.
BVerfG, Beschluss v. 18.12.2023, 2 BvL 7/16
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