FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 10.5.1990, S-4400-7 a/79

Anmerkung der Redaktion: Diese Verfügung ist überholt. Neuregelung durch Erlaß vom 30.9.1997.

Bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Umlegung nach den Vorschriften des BauGB – sog. freiwillige Baulandumlegung – wird teilweise wie folgt verfahren:

Die Umlegungsteilnehmer übertragen Grundstücke auf eine von ihnen in Form einer BGB-Gesellschaft gegründete Umlegungsgemeinschaft. Nach Durchführung der Umlegung werden die neugebildeten Grundstücke von der Umlegungsgemeinschaft wiederum auf die Umlegungsteilnehmer übertragen.

Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgemeinschaft ist die GrEStG gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgemeinschaft beteiligt ist. Dieser Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis des Werts seines auf die Umlegungsgemeinschaft übertragenen Grundstücks zum Wert aller die Umlegungsmasse bildenden Grundstücke.

Sofern zwischen den Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang besteht, bilden sie nach der Übertragung auf die Umlegungsgemeinschaft nur noch ein Grundstück i. S. des § 2 Abs. 3 GrEStG. Durch das Umlegungsgebiet verlaufende Straßen heben einen räumlichen Zusammenhang nicht auf.

Für die Übertragung eines im Umlegungsverfahren durch Teilung neu entstandenen Grundstücks auf den einzelnen Umlegungsteilnehmer ist deshalb gem. § 7 Abs. 2 GrEStG insoweit nicht zu erheben, wie der Wert dieses Grundstücks dem Wert des Anteils entspricht, mit dem der Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgemeinschaft beteiligt ist.

Ist das durch den Umlegungsteilnehmer erworbene, im Umlegungsverfahren neu entstandene Grundstück teilweise aus dem eigenen, in die Umlegungsmasse eingebrachten Grundstück gebildet worden, ist außerdem – unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG – weder für den Grundstückserwerb aus der Umlegungsmasse noch für die Übertragung dieses Grundstücksanteils auf die Umlegungsgemeinschaft die anteilige GrESt zu erheben.

Beispielsfall:

Ein Umlegungsteilnehmer hat ein 210 m² großes Grundstück in eine Umlegungs-GbR eingebracht. Er ist mit 42 000 DM (1 v. H.) am Gesellschaftsvermögen (21 000 m² × 200 DM/m² = 4,2 Mio. DM) beteiligt.

Dem Umlegungsteilnehmer wurde von der Umlegungs-GbR ein 230 m² großes Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von 4000 DM (20 m² Mehrfläche × 200 DM/m²) zugeteilt; hinsichtlich 30 m² liegt ein Rückerwerb i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.

Berechnungen:

1. Grundstücksübertragung auf die Umlegungs-GbR:      
  Gegenleistung (= Wert der Gesellschaftsrechte)     42 000 DM
  ./. Anteil der Gegenleistung für den Rückerwerb i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG   ./. 6 000 DM
  verbleiben     36 000 DM
  ./. Anteil der Gegenleistung, auf den aufgrund des § 5 Abs. 2 GrEStG GrESt nicht zu erheben ist (1 v. H.)   ./. 360 DM
  = Anteil der Gegenleistung, auf den GrESt zu erheben ist     35 640 DM
  GrESt 2 v. H. = 712 DM
2. Grundstücksübertragung auf den Umlegungsteilnehmer:      
  Gegenleistung (= 42 000 DM Beteiligung am gedachten Liquidationserlös + 4000 DM Ausgleichszahlung)     46 000 DM
  ./. Anteil der Gegenleistung für den Rückerwerb (s. o.)   ./. 6 000 DM
  verbleiben     40 000 DM
  ./. Anteil der Gegenleistung, auf den aufgrund des § 7 Abs. 2 GrEStG GrESt nicht zu erheben ist (entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung an der GbR (= 42 000 DM) zu der gesamten Gegenleistung (= 46 000 DM – S. o.) = 42/46 von 40 000 DM = 36 522 DM (aufgerundet)   ./. 36 522 DM
  verbleiben     3 478 DM
  Da der verbleibende Betrag 5000 DM nicht übersteigt, ist aufgrund des § 3 Nr. 1 GrEStG GrESt nicht zu erheben.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Hinweis

Hinweis: Siehe auch GrESt-Kartei, GrEStG K.12.

 

Normenkette

GrEStG § 7

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