A. Allgemeines
I. Einführung
Mit dem Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24. August 2021 wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Hamburg neu geregelt, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 399). Ab dem 1. Juli 2022 mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den 1. Januar 2022 in einer Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.
Hintergrund ist das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und die Änderung von Artikel 72, 105 und 125b des Grundgesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546)). In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel; Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes). Von dieser Gesetzgebungskompetenz ist durch die Freie und Hansestadt Hamburg mittels des Hamburgischen Grundsteuergesetzes für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) Gebrauch gemacht worden. Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorgenommen worden.
Unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Regelungen des Siebenter Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes sowie des landesspezifischen Hamburgischen Grundsteuergesetzes gelten in Hamburg für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) ab dem 1. Januar 2022 für die ab dem 1. Januar 2025 zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen (unter B).
Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wurden in Hamburg nur wenige abweichende Regelungen getroffen. Daher greifen für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, soweit im HmbGrStG sowie nachstehend (unter C) nichts Abweichendes geregelt ist, der Siebente Abschnitt des Bewertungsgesetzes (BewG) und das Grundsteuergesetz sowie sinngemäß die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 über die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
Beim Verweis auf diese Gesetze wird zur besseren Lesbarkeit außerdem darauf verzichtet, wiederholt darauf hinzuweisen, dass Vorschriften in Verbindung mit § 11 HmbGrStG bzw. § 6 oder § 7 HmbGrStG Rechtskraft entfalten können. Soweit nicht ausdrücklich auf eine Abweichung hingewiesen wird, ist das zu unterstellen.
II. Aufteilung
Soweit im Abschnitt B des Erlasses zum Beispiel von Feststellungen, Grundstücken, etc. gesprochen wird, sind ausschließlich die Grundstücke des Grundvermögens gemeint. Die Regelungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden in Abschnitt C dieses Erlasses gesondert dargestellt.
B. Feststellungen, Grundvermögen sowie Grundsteuer B und C
I. Anwendbare Normen des Bewertungsgesetzes
1. Allgemeines zur Feststellung von Grundsteuerwerten
zu § 218 BewG A B 218 Vermögensarten
1Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes erfolgt eine Einordnung in die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen. 2Betriebsgrundstücke sind einer dieser beiden Vermögensarten zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu bewerten. 3Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Regelung in § 99 BewG. 4Danach ist ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, entweder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden oder zum Grundvermögen gehören würde.
zu § 219 BewG A B 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
(1) 1Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz (Grundstücke) gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 2Grundsteuerwerte sind in der Regel für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht. 3Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden (§ 184 Absatz 1 Satz 2 AO). 4Im Bescheid über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind neben der Feststellung der Werte auch Feststellungen über die Vermögensart, die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen. 5In Fällen vollständig steuerbefreiten Grundbesitzes kann ein negativer Feststellungsbescheid der Grundsteuerwerte nach § 219 Absatz 3 BewG erlassen werden. 6Nach §§ 181 Absatz 1 Satz 1, 184 Absatz 1 Satz 3, 155 Absatz 1 Satz 3 AO gilt auch der negative Feststellu...