1 Allgemeines
1.1 Einführung
1Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Bayern neu geregelt. 2Ab dem 1. Juli 2022 mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den 1. Januar 2022 in einer Hauptfeststellung ermittelten Äquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.
3Hintergrund ist das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546). 4In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sogenannte Länderöffnungsklausel; Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes). 5Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und durch den Bayerischen Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) beschlossen. 6Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorgenommen worden.
7Unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Regelungen des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes, des Grundsteuergesetzes (GrStG) sowie des landesspezifischen Bayerischen Grundsteuergesetzes gelten in Bayern für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) ab dem 1. Januar 2022 für die ab dem 1. Januar 2025 zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen (siehe Nr. 2).
8Für die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft greifen, soweit im BayGrStG sowie nachstehend (siehe Nr. 3) nichts Abweichendes geregelt ist, der Siebente Abschnitt des Bewertungsgesetzes und das Grundsteuergesetz sowie sinngemäß die Koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 – AEBewGrSt – vom 9. November 2021 und über die Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 – AEGrStG – vom 22. Juni 2022.
9Beim Verweis auf diese Gesetze wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, wiederholt darauf hinzuweisen, dass Vorschriften des Bewertungsgesetzes oder des Grundsteuergesetzes in Verbindung mit Art. 10 BayGrStG Rechtskraft entfalten können. 10Soweit nicht ausdrücklich auf eine Abweichung hingewiesen wird, ist das zu unterstellen.
1.2 Aufteilung
1Soweit in Nr. 2 zum Beispiel von Feststellungen oder Grundstücken gesprochen wird, sind ausschließlich die Grundstücke des Grundvermögens gemeint. 2Die Regelungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden in Nr. 5 gesondert dargestellt.
1.3 Verweise auf Bundesrecht
Für die Anwendung des Bewertungsgesetzes nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz ist außerdem zu beachten, dass Vorschriften bezogen auf den Grundsteuerwert stattdessen sinngemäß auf die Äquivalenzbeträge zu beziehen sind.
1.4 Hinweise zur Nummerierung und Gliederungsaufbau
[Vorspann]
1Die nachfolgende Systematik der Nummerierung soll die Suche nach der passenden Bestimmung oder Erläuterung zu einem bestimmten Artikel oder Paragraphen des jeweiligen Gesetzes erleichtern. 2Die erste Ebene der Nummerierung (Ziffer 1) ist fortlaufend passend zum Thema gegliedert.
1.4.1 Bewertungsgesetz (Nr. 2), Grundsteuergesetz (Nr. 4)
1Die zweite Ebene der Nummerierung (Ziffer 2) ist fortlaufend passend zum Thema gegliedert. 2Die dritte Gliederungsebene entspricht der Paragraphenfolge des Bewertungsgesetzes oder des Grundsteuergesetzes. 3Die vierte Gliederungsebene bezieht sich in der Regel auf den Absatz. 4Ab der fünften Gliederungsebene folgen fortlaufende Nummern. 5Bei Bestimmungen und Erläuterungen zu Paragraphen, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die fortlaufende Nummerierung bereits bei der vierten Gliederungsebene.
1.4.2 Bayerisches Grundsteuergesetz (Nr. 3)
1Die zweite Gliederungsebene (Ziffern 2) entspricht der Artikelfolge des Bayerischen Grundsteuergesetzes. 2Die dritte Gliederungsebene bezieht sich in der Regel auf den Absatz. 3Ab der vierten Gliederungsebene folgen fortlaufende Nummern. 4Bei Bestimmungen und Erläuterungen zu Paragraphen, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die fortlaufende Nummerierung bereits bei der dritten Gliederungsebene.
1.4.3 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr. 5), Anwendung (Nr. 6)
Nr. 1.4.1 gilt entsprechend.
2. Anwendbare Normen des Bewertungsgesetzes
2.1 Allgemeines
2.1.218 Vermögensarten
1Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes erfolgt eine Einordnung in die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen. 2Betriebsgrundstücke sind einer dieser beiden Vermögensarten zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu behandeln. 3Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Regelung in § 99 des Bewertungsgesetzes (BewG). 4Danach ist ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts der zu einem Gewer...