(1) 1Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. 2Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z. B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke, zu unterscheiden.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte.

(3) Die Bewertung der Imkerei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.

[1] Aus dem Erlass vom 9.11.2021 zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022, BStBl 2021 I S. 2369.

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