Die Anlagen 21 bzw. 26 BewG enthalten keine Vervielfältiger bzw. Abzinsungsfaktoren für den nachrangigen Zinssatz des § 193 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG von 2,5 % für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist. Die in den Anlagen enthaltenden Formeln, mit denen Vervielfältiger bzw. Abzinsungsfaktoren für Zinssätze zu bilden sind, die nicht in den Anlagen aufgeführt sind, sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht einschlägig. Sie gelten nur für "andere Zinssätze der Gutachterausschüsse".

Die Finanzverwaltung wendet die Formeln der Anlagen über den Gesetzeswortlaut hinaus auch für den gesetzlichen Zinssatz von 2,5 % an:

  • „Für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen [...] (Rz. 73 Satz 4).
  • „Für nicht in der Anlage 26 BewG aufgeführte Zinssätze, ist der Abzinsungsfaktor nach der dort angegebenen Formel zu berechnen [...] (Rz. 74 Satz 11).

In den ErbStR 2019 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, die Formeln gelten nur für Zinssätze der Gutachterausschüsse (s. R B 193 Abs. 6 Satz 4 ErbStR 2019; R B 194 Abs. 4 Satz 9 ErbStR 2019).

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