Vom Gutachterausschuss werden jährlich allgemeine Liegenschaftszinssätze für Mietwohnhäuser und Mietwohngeschäftshäuser in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 70% und mindestens vier Mieteinheiten veröffentlicht. Diese Zinssätze dienen primär außersteuerlichen Zwecken, wie etwa der Bemessung von Enteignungsentschädigungen.
Bewertung von Grundstücksarten
Für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke ist bei der Bewertung bestimmter Grundstücksarten grundsätzlich ein typisiertes Ertragswertverfahren vorgesehen. In diesem Fall ist eine Bodenwertverzinsung und ein Vervielfältiger zu berechnen, die jeweils anhand des Liegenschaftszinssatzes bemessen werden (§ 185 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Anlage 21 BewG). Je höher der Liegenschaftszinssatz, desto niedriger ist der resultierende Steuerwert.
Zur Bestimmung des Liegenschaftszinssatzes verweist § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG in der auf die hier maßgeblichen Bewertungsstichtage im Jahr 2019 anwendbaren alten Fassung (§ 265 Abs. 12, Abs. 14 BewG) auf das BauGB und die ImmoWertV. Der maßgebliche Vervielfältiger hängt jedoch auch von der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab, welche für Zwecke der steuerlichen Bewertung nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG grundsätzlich auf Grundlage einer typisierten Gesamtnutzungsdauer und einer linearen jährlichen Verminderung bis auf einen Mindestwert von 30% bemessen wird. Der Gutachterausschuss hat deshalb ab dem Jahr 2018 auf Betreiben der Berliner Finanzverwaltung zusätzlich steuerliche Liegenschaftszinssätze veröffentlicht, die auf dem Restnutzungsdauermodell nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG beruhen.
Allgemeine Liegenschaftszinssätze
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese steuerlichen Liegenschaftszinssätze als nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar anzusehen sind. Stattdessen kommen die allgemeinen Liegenschaftszinssätze zur Anwendung.
FG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 24.4.2024, 3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22, veröffentlicht mit Pressmeldung 12/2024
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
886
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
850
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
628
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
595
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
513
-
Anschrift in Rechnungen
509
-
Stromlieferung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung
497
-
5. Gewinnermittlung
495
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
479
-
Vollverzinsung und Unionsrecht
23.08.2024
-
Alle am 22.8.2024 veröffentlichten Entscheidungen
22.08.2024
-
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Investmentfonds
22.08.2024
-
Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
22.08.2024
-
Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
22.08.2024
-
Gewinne von Tochtergesellschaften und Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
22.08.2024
-
(Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG
21.08.2024
-
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
21.08.2024
-
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand
19.08.2024
-
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen
19.08.2024