Klage wegen höherer Erbschaftsteuer

Bayern klagt, wie mehrfach angedroht, gegen die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer. Das hat das Kabinett am Dienstag in Nürnberg beschlossen. 

Man werde beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle der entsprechenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes stellen, hieß es. Damit solle "der Weg für eine dringend notwendige Erhöhung der Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden".

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) betonte: "Wir betrachten es als eine große Unfairness, dass bayerische Grundstücke am Ende genauso behandelt werden in der Werteinstufung wie Grundstücke in anderen Teilen Deutschlands, wo die Preise nicht vergleichbar sind."

Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge

Eine Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge auf politischem beziehungsweise gesetzgeberischem Weg sei bis zuletzt an der Bundesregierung und anderen Bundesländern gescheitert, klagte die Staatsregierung. Am Freitag war Bayern im Bundesrat mit einem Antrag gescheitert, wegen dieses Streitpunkts den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen. Vielmehr stimmte die Länderkammer dem Jahressteuergesetz 2022 mit umfassenden steuerlichen Änderungen zu.

Anpassung bei der Wertermittlung von Immobilien

Hintergrund ist eine Anpassung bei der Wertermittlung von Immobilien. Deswegen könnten auf Erben größerer Vermögenswerte ab dem 1.1.2023 höhere Kosten zukommen. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) hatte deshalb vor "Steuererhöhung durch die Hintertür" gewarnt.

Im Bewertungsgesetz werden durch das Jahressteuergesetz 2022 insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist das Sachwertverfahren einschlägig.

dpa

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