Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Regelung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, die bis Ende 2015 in Kraft war, verfassungswidrig ist.

Die betreffende Regelung behandelte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften im Hinblick auf das besondere Kirchgeld ungleich. Das besondere Kirchgeld, das auf dem gemeinsamen Einkommen von Ehegatten basiert, wenn einer der Partner keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört, wurde nicht auf Lebenspartnerschaften angewendet. Damit kam es zu einer Schlechterstellung der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften.

Institut der Lebenspartnerschaft

Der Bundesgesetzgeber hatte bereits 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft eingeführt, das ähnliche Regelungen wie die Ehe umfasste. Nach einem Beschluss von 2013, der Ehegatten und Lebenspartner gleichstellte, änderten die meisten Bundesländer ihre Kirchensteuergesetze entsprechend, doch Sachsen führte diese Änderung erst ab September 2015 durch.

Eine Klägerin, die Kirchenmitglied war, wurde für 2014 und 2015 zum besonderen Kirchgeld herangezogen und legte dagegen Klage ein.

Verfassungswidrigkeit ist rückwirkend zu korrigieren

Das Finanzgericht legte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vor, ob die Regelung verfassungskonform ist. Das Gericht erklärte die Ungleichbehandlung für ungerechtfertigt, da sowohl Ehe als auch Lebenspartnerschaft rechtlich verbindliche Lebensformen darstellen und keine hinreichenden Gründe für eine Schlechterstellung der Ehe erkennbar sind.

Die Regelung bleibt jedoch für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 anwendbar, da Lebenspartnerschaften erst danach das Splittingverfahren wählen konnten. Der Gesetzgeber muss nun die festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 2014 und 2015 bis zum 30.6.ni 2025 rückwirkend korrigieren.

BVerfG, Beschluss v. 15.10.2024, 2 BvL 6/19


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