Die AEBew JStG 2022 machen deutlich: Die Grundbesitzbewertung ist komplexer und anspruchsvoller geworden. Der Pfad der Typisierung wird zusehends verlassen.

Die AEBew JStG 2022 liefern wichtige Details, wie die Finanzverwaltung die neue Grundbesitzbewertung anwenden wird. Es bleibt abzuwarten, ob alle Erlassregelungen finanzgerichtlichen Überprüfungen standhalten.

Zentrale Fragen – insb. zu den Sonderfällen – bleiben (vorerst) unbeantwortet. Hier werden Steuerpflichtige, Berater, Verwaltung und ggf. FG Antworten und Wege finden (müssen).

Die ErbStR 2019 beruhen in Teilen auf der alten ImmoWertV v. 19.5.2010 (BGBl. I 2010, 639). Zudem wurden sie – im Bereich der Grundbesitzbewertung – (zwischenzeitlich) durch folgende Erlasse ergänzt:

  • Vermächtniserlasse v. 26.9.2022 (BStBl. I 2022, 1486),
  • Anwendungserlasse v. 7.12.2022 zu § 198 BewG i.d.F. des GrStRefUG (BStBl. I 2022, 1671) und
  • AEBew JStG 2022 v. 20.3.2023 (BStBl. I 2023, 738).

Die Praxis benötigt gesetzeskonforme, zeitgemäße, verbindliche und übersichtliche Regelungen zur Anwendung der Grundbesitzbewertung. Dafür bedarf es grundlegend überarbeiteter ErbStR.

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