Der Kläger (Kl.) nutzte seinen Betriebs-Pkw zu 20% privat; er führte (zur Kostenaufteilung) kein Fahrtenbuch. Der 1991 erstmals zugelassene Pkw war zum 31. 12. 1995 auf 1 DM abgeschrieben. Für das Streitjahr 1996 entfielen nach den Angaben des Kl. auf die Fahrten (insgesamt) 7.183,95 DM. Bei der USt-Festsetzung für 1996 schätzte das Finanzamt (FA) abweichend von der Steuererklärung den Eigenverbrauch auf 5.544 DM. Es ging vom Entnahmewert der Pkw-Nutzung (monatlich 1% des Listenpreises einschließl. USt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) aus und machte einen pauschalen Abzug für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten i. H. v. 20%. Auf die → Klage hin setzte das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuer (USt) (nur) herab, soweit es 1% des Listenpreises abzüglich der USt ansetzte (vgl. auch EFG 1999 S. 86).
Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung. Der BFH ging davon aus, daß Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO nur geschätzt werden dürfen, wenn sie nicht ermittelt werden können. Sie müssen aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Das war mit der 1%-Regel im Streitfall nicht zu erreichen (s. oben zu 1. und 2.). Nach dem Urteil verbietet sich der Ansatz des Entnahmewerts (1%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zur Eigenverbrauchsbesteuerung ohnehin, wenn die mit der Pkw-Nutzung zusammenhängenden Kosten – für die Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde – geringer als der Entnahmewert sind. Weiter spricht gegen den Entnahmewert, daß er sich am Listenpreis des Kfz orientiert und weder auf die tatsächlich anfallenden Betriebskosten noch auf die konkreten Nutzungsverhältnisse abstellt.
Die Entscheidung betrifft den ab 1. 4. 1999 weggefallenen Eigenverbrauch. Nach der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes ist diese Frage im Regelfall nicht mehr von Bedeutung, weil aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung auf 50% für gemischtgenutzte Kfz die private Verwendung nicht mehr besteuert wird (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Die Schätzungsfrage bleibt aber von Bedeutung, soweit der Arbeitgeber seinem Personal ein betriebliches Kfz zur Privatnutzung entgeltlich überläßt. Davon geht die Verwaltung als Regelfall aus (BMF, Schreiben v. 21. 2. 1996, BStBl 1996 I S. 151), auch wenn das Entgelt nicht betragsmäßig vereinbart wird. Dieses Entgelt schätzt die Verwaltung ggf. nach der 1%-Regel.
Aus dem Besprechungsurteil folgt – in bezug auf die neue Rechtslage -, daß gegen den Ansatz der „Vereinfachung” der 1%-Regelung durch das FA gewisse Bedenken bestehen, wenn der Unternehmer sie nicht in Anspruch genommen hatte. Eine gänzliche Ablehnung für das USt-Recht – als korrigierende Schätzung durch das FA – läßt sich m. E. dem Urteil nicht entnehmen.
Anders als bei der Kostenschätzung für den Eigenverbrauch dürfte der Schätzung des Entgelts für die Überlassung an → Arbeitnehmer auch nicht entgegenstehen, daß der Pkw bereits abgeschrieben ist. Dem Unternehmer steht die Anwendung der Vereinfachung grundsätzlich frei. Zu der offen gelassenen Frage, ob dann der sog. Entnahmewert einschließlich oder ausschließlich USt anzusetzen ist, muß ggf. berücksichtigt werden, ob die – für die Ertragsteuern gefundene – Vereinfachung als allgemeine Vereinfachung uneingeschränkt in das USt-Recht zu übernehmen ist (ohne Kürzung um die USt) oder ob man – wie in den anderen Fällen – bei der Übernahme ertragsteuerlicher Wertansätze in das USt-Recht (z. B. Sachbezugswerte) vom Bruttowert ausgeht und diesen um die USt auf einen Nettowert kürzt.