Rz. 83

Private Zuschüsse werden allgemein als Investitionszuschüsse oder Aufwands- oder Ertragszuschüsse gewährt. Ein Investitionszuschuss liegt vor, wenn der Zuschuss auf die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen gerichtet ist, die der Zuschussempfänger für Zwecke des Zuschussgebers zu verwenden hat. Ein Aufwands- oder Ertragszuschuss ist gegeben, wenn der Zuschuss zum Zwecke der Kompensation von Aufwendungen bzw. Mindererträgen erfolgt, die der Zuschussempfänger im Interesse des Zuschussgebers tätigt bzw. in Kauf nimmt.[1]

 

Rz. 84

Allerdings können neben den Investitions- und Aufwands- bzw. Ertragszuschüssen in der Praxis insbesondere von Gesellschaftern auch Zuschüsse ohne Gegenleistungsverpflichtung z. B. zum Zwecke der Sanierung gewährt werden, z. B. auch durch einen Forderungsverzicht nach § 397 BGB.

 

Rz. 85

Nach den vorstehenden Grundsätzen lassen sich private Zuschüsse wie folgt gemäß HFA 2/1996 i. d. F. 2013 einteilen:

 

Rz. 86

Ein Ausweis unter den "Anzahlungen" kann nur in Betracht kommen bei Investitionszuschüssen, nicht jedoch bei Aufwands- und Ertragszuschüssen oder bei (Gesellschafter-)Zuschüssen ohne Gegenleistungsverpflichtung.[2]

[1] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 1.
[2] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.1.1.1 und Kapitel 3.1.1.1.

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