Rz. 95

Einem Zuschuss mit Gegenleistungsverpflichtung steht grundsätzlich ein Anspruch gegenüber. Verbleibt das Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand beim Zuschussempfänger und stellt der Investitionszuschuss eine Vorausleistung des Zuschussgebers auf eine noch nicht erfüllte zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers dar, so ist gemäß § 250 Abs. 1 HGB ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in der Folgezeit aufzulösen.[1]

 

Rz. 96

Besteht dagegen der Anspruch des Zuschussgebers – ggf. neben einer reinen zeitbezogenen Vorhalteleistung – in einem konkreten Anordnungs-, Bezugs-, Verfügungs- oder ähnlichem Recht, so stellt die Zuschussgewährung die Anschaffung eines immateriellen Vermögensgegenstands dar.[2]

 

Rz. 97

Besteht im Rahmen des Investitionszuschusses eine vertragliche Vereinbarung , die dem Zuschussgeber einen Preisnachlass auf die (später) zu beziehenden, mit dem bezuschussten Vermögensgegenstand herzustellenden Erzeugnisse gewährt, so wird dieses Recht beim Zuschussgeber bei einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitbezug als Rechnungsabgrenzungsposten, bei Mengenbezug wie eine geleistete Anzahlung auf Vorräte, in anderen Fällen als sonstige Forderung behandelt.[3]

[1] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 3.1.1.1.
[2] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 3.1.1.1.
[3] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 3.1.1.1.

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