DRSC: Änderungen bei Kapitalflussrechnung durch E-DRÄS 13

Mit dem E-DRÄS 13 wurden vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) Änderungen an den Rechnungslegungsstandards zum Konzernlagebericht und zur Kapitalflussrechnung verabschiedet.

Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat am 26.6.2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet und an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Bekanntmachung weitergeleitet. Inhaltlich werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.

Aufgabe DRSC

Das DRSC hat nach § 342 Abs. 1 HGB u. a. die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, welche die im HGB oft sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Mit der (ausstehenden) Bekanntmachung durch das BMJ kommt einem DRS oder einem DRÄS die Vermutung zu, dass eine Beachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den Konzern führt. Obwohl die Bekanntmachung somit erst in den nächsten Wochen erfolgt, soll der DRÄS 13 bereits rückwirkend für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre gelten.

Änderungen an den Rechnungslegungsstandards

Im Vergleich zur Entwurfsfassung hat es nur wenige wesentliche inhaltliche Änderungen gegeben. So wurde auf Hinweis u. a. des Verfassers (Müller/Reinke, StuB 2023, S. 209 ff.) in die neu eingefügten Textziffern 45b und 45c des DRS 21 der nötige separate Ausweis von Zahlungen aus gewährten Zuschüssen explizit mit aufgenommen.

Ansonsten bleibt es bei der vorgeschlagenen Erweiterung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 für Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds. Diese haben nunmehr die branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) zu beachten, was nur sinnvoll erscheint, da diese Institute in § 340 HGB explizit genannt werden. Dies führt zu zahlreichen eher formalen Anpassungen an verschiedenen Stellen der Standards.

Regelungen zur Kapitalflussrechnung

Für die Mehrheit der Unternehmen deutlich relevanter werden auch Konkretisierungen an den Regelungen zur Kapitalflussrechnung vorgenommen, die aus Anwenderfragen zum DRS 21 sowie aus Unklarheiten in diesem Standard resultieren. Daher wird DRS 21 um Regelungen zu den folgenden Themenbereichen ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (bzw. des Zuschussgebers) grundsätzlich bei Ertrags- und Aufwandszuschüssen jeweils zum Cashflow aus operativer Tätigkeit, bei Investitionszuschüssen zum Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.45a ff.), wobei wenn das Unternehmen durch den gewährten Zuschuss das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens erlangt, dies auch gesondert auszuweisen ist; Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.49).
  • Grundsätzlich sollen Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 (DRS 21.33a) einbezogen werden. Die Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) soll grundsätzlich dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden; abweichend darf nur mit Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen umgegangen werden, die dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind, wenn quasi-permanent eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht. Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dürfen saldiert ausgewiesen werden (DRS 21.49b).
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Die Kapitalflussrechnung ist nach § 297 HGB verpflichtender Teil des Konzernabschlusses sowie nach DRS 20 auch – zumindest in verkürzter Form – zur Beschreibung der Finanz- und Liquiditätslage im Lagebericht auf Einzelunternehmensebene notwendig. Daher sind die vorgeschlagenen Änderungen relevant für die Rechnungslegung des bereits laufenden Geschäftsjahrs (es ist sogar eine freiwillige frühere Anwendung erlaubt gem. DRS 21.55b). Da die Änderungen auch zu einer Veränderung des operativen Cashflows führen könnten, der als Kennzahl in vielen Steuerungs- und Anreizsystemen enthalten ist, sollte hierauf gesondert geachtet und ggf. rechtzeitig Anpassungen vorgenommen werden.

Die Entwurfsfassung des DRÄS 13 ist hier abrufbar. Eine 4 seitige Vergleichsversion zeigt die beschlossenen Änderungen an DRÄS 13 im Vergleich zur Entwurfsfassung auf und ist hier abrufbar.


Schlagworte zum Thema:  DRSC, Finanzierung, Liquidität