Auskunftspflicht: § 138 Abs. 1b S. 1 AO statuiert eine Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA, nachdem dieses von der Gemeinde über die Betriebseröffnung unterrichtet wurde. Der Steuerpflichtige muss dem FA nunmehr weitere Auskünfte über die für seine Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Einer gesonderten Aufforderung durch das FA bedarf es nicht. Die in § 138 Abs. 1b AO beschriebene Verpflichtung des Steuerpflichtigen ist in der Praxis die Pflicht zur Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (BMF v. 17.9.2021 – IV A 5 - O1561/19/10003 :005, BStBl. I 2021, 1762). Es gibt verschiedene Versionen des Fragebogens, sie alle ähneln sich aber in ihrer logischen Struktur und den Formulierungen der Fragen. Es werden u.a. allgemeine Angaben, Angaben zur Tätigkeit, zur Festsetzung von Vorauszahlungen, zur Gewinnermittlung, zur Anmeldung und Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer verlangt.

Beraterhinweis In der Praxis sollte stets darauf geachtet werde, vollständige Angaben zu machen und z.B. die prognostizierten Einkünfte möglichst realistisch einzuschätzen, um Rückfragen des FA und damit unnötige Verzögerung zu vermeiden.

Frist: Gemäß § 138 Abs. 4 AO beträgt die Frist zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung einen Monat und beginnt mit dem meldepflichtigen Ereignis, somit i.d.R. mit der Eröffnung des Betriebes.

Form: Gemäß § 138 Abs. 1b S. 2 AO sind die genannten Auskünfte elektronisch gem. § 87b Abs. 1 und 2 AO an das örtlich zuständige FA zu übermitteln. Die Fragebögen sind unter www.elster.de abrufbar. Gemäß § 138 Abs. 1b S. 3 AO besteht eine Härtefallregelung, so dass das FA auf Antrag eine Erteilung der Auskünfte in Papierform nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen kann.

Im Fall der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder der Aufnahme einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also nicht elektronisch, zu übermitteln. Der Vordruck ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.

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