Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, 2294) wurden eine ab dem 1.1.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) und einen ab dem 1.1.2023 anzuwendenden umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt.

Grundsätzlich sind die Betreiber von Photovoltaikanlagen (unabhängig davon, ob es sich um natürliche, juristische Personen oder Personenvereinigungen handelt) auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und aufgrund der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird, gem. § 138 Abs. 1 und 1b AO verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte anzuzeigen und ebenfalls ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln (vgl. Günther, AO-StB 2023, 197). Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wurde jedoch folgende Ausnahmeregelung getroffen:

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG sind,

  • deren gewerbliche Tätigkeit sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

können auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige FA verzichten (BMF v. 12.6.2023 – IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, BStBl. I 2023, 990).

Aufforderung des FA zu Übermittlung des Fragebogens: Sollte es allerdings nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erforderlich werden, kann das FA gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO auffordern. Somit ergibt sich aus dem Gesetz selbst keine unmittelbare Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, sondern nur dann, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen dazu auffordert.

Kleine bzw. begünstigte Photovoltaikanlagen liegen vor, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bei Einfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden max. 30 kW (peak) bzw. bei sonstigen Gebäuden max. 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt oder betragen wird. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen.

Diese Nichtbeanstandungsregelung ist erfreulich, nicht nur für Steuerpflichtige, die im Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind und damit von ggf. belastenden Anzeige- und Erklärungspflichten befreit werden, sondern auch aus Verwaltungssicht, da sie angesichts der Vielzahl der Fälle nicht unerheblich zum Bürokratieabbau beiträgt. Die Anzeigepflicht und die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens sind im Hinblick auf die grundsätzliche Einkommensteuerfreiheit sowie den Wegfall der umsatzsteuerlichen Belastung bei Lieferung kleiner Photovoltaikanlagen an den Betreiber auch tatsächlich verzichtbar, die Sorge vor Steuerausfällen besteht mithin nicht.

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