Gemäß § 138 Abs. 4 AO sind Mitteilungen nach § 139 Abs. 1, 1a und 1b AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Meldepflichtiges Ereignis nach § 138 Abs. 1 und 1a AO ist die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs bzw. der freiberuflichen Tätigkeit. Ob dies tatsächlich auch für § 138 Abs. 1b AO gilt, ist diskussionswürdig, da dieser Absatz nicht zu Mitteilungen, sondern zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, insb. zur Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (vgl. Rätke in Klein, AO, § 138 Rz. 40).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge