Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Ein deutsches Kreditinstitut ist zur Anzeige der Kontenguthaben in Erbfällen auch für Kunden verpflichtet, die von einer unselbständigen ausländischen Zweigstelle betreut werden. Dies gilt auch dann, wenn damit gegen das Bankgeheimnis eines anderen Staates verstoßen wird.
Sachverhalt
Die Klägerin (deutsches Kreditinstitut) betreibt auch unselbständige Zweigstellen in Österreich. Nach einer Mitteilung eines Finanzamts an die Steuerfahndungsstelle wurde das Kreditinstitut von dieser aufgefordert, für alle in der Zweigstelle in Österreich verwalteten Vermögensgegenstände die Meldungen nach § 33 ErbStG im Todesfall des Kontoinhabers für die letzten zehn Jahre abzugeben.
Das Kreditinstitut wandte gegen die Aufforderung ein, dass die Mitteilung der Kontodaten gegen das österreichische Bankgeheimnis verstoßen würde und nach österreichischem Recht einen Straftatsbestand darstellen würde. Der gegen diese Aufforderung gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wendet sich das Kreditinstitut gegen die Verpflichtung der Mitteilung der Kontodaten und macht verfasungsrechtliche Bedenken gelten und sieht darüber hinaus einen Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.
Ausführlich setzt sich das Gericht mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten, die auch durch zwei Gutachten untermauert waren, auseinander. Der Bescheid, der die Klägerin zur Abgabe der nach § 33 ErbStG notwendigen Meldungen verpflichtet, verstößt aber nicht gegen materielles Recht. Die Aufforderung verstößt weder gegen völkerrechtliche Territorialprinzipen noch gegen das Recht der Europäischen Union zur Niederlassungsfreiheit. Ebensowenig wurde ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.
Das Finanzgericht gibt der Klägerin zwar zu, dass ein Interessenskonflikt besteht, wenn die Weitergabe der Daten in Österreich einen Verstoß gegen das dort geltende Bankgeheimnis darstellt. Diese Wechselwirkung führt aber nicht automatisch dazu, dass die nationalen Meldepflichten hinter den Regelungen anderer Staaten zurücktreten müssen.
Hinweis
Das Urteil war nicht überraschend, da der BFH (Urteil v. 31.5.2006, II R 66/04, BStBl II 2007, 49) schon entschieden hatte, dass ein inländischer Vermögensverwalter verpflichtet ist, in die notwendigen Anzeigen nach § 33 ErbStG auch die Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.
Die Verwaltung und Verwahrung von vermögensgegenständen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland schützt damit nicht vor der Meldung im Todesfall des Eigentümers nach § 33 ErbStG.
Da das Finanzgericht nicht von der Linie des BFH abgewichen ist, wurde keine Revision gegen das Urteil zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 25.07.2012, 4 K 2675/09