Steuerübernahme nach betriebsindividuellem Pauschsteuersatz
Die in einer größeren Zahl von Fällen nachzuerhebende Lohnsteuer kann auch mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz berechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber dies beantragt. In diesem Fall ergeht kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid (= Steuerbescheid gemäß § 155 AO), weil der Arbeitgeber die pauschalierte Lohnsteuer selbst schuldet. Die Nacherhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz ist sowohl für laufenden Arbeitslohn als auch für sonstige Bezüge möglich. Die Pauschalierungsgrenze von 1.000 EUR, die bei der Pauschalbesteuerung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber anzuwenden ist, gilt hier nicht. Soweit kein fester Pauschsteuersatz anzuwenden ist, wie es z. B. der Fall wäre bei nachzuversteuernden Arbeitslöhnen für Teilzeitbeschäftigte oder nachzuversteuernden Zukunftssicherungsleistungen, ist für die Nachversteuerung ein besonderer Pauschsteuersatz zu ermitteln. Dazu wird für das jeweilige Zuflussjahr des nachzuversteuernden Arbeitslohns der Bruttosteuersatz ermittelt und dieser auf den Nettosteuersatz hochgerechnet.
Schätzung der nachzuerhebenden Lohnsteuer
Kann der Außenprüfer bzw. das Finanzamt die Höhe der nachzuversteuernden Beträge oder ihre individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht feststellen, ist die nachzuerhebende Lohnsteuer nach § 162 AO in Anlehnung an § 40 Abs. 1 EStG i. d. R. mit dem Bruttosteuersatz zu schätzen.
Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge endgültig, führt dies im Kalenderjahr der Zahlung zu einem weiteren geldwerten Vorteil, der mit dem Nettosteuersatz zu versteuern und vom Arbeitgeber zu tragen ist.
Ablauf der Festsetzungsfrist
Die Festsetzung von Lohnsteuern gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht mehr zulässig, wenn eine Nachforderung vom Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, z. B. weil die Festsetzungsfrist für seine Einkommensteuererklärung abgelaufen ist. Deshalb ist gesetzlich geregelt, dass die gegenüber dem Steuerschuldner (Arbeitnehmer) geltende Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen (Arbeitgeber) geltenden Festsetzungsfrist endet.
Diese Regelung vermeidet, dass durch Verzögerungen seitens des Arbeitgebers Steuernachforderungen und Handlungen der Finanzverwaltung so lange hinausgeschoben werden können, bis die für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers maßgebende Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Zugleich wird damit Steuerausfällen vorgebeugt, die sich bei Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergeben könnten.