Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Steuerbefreiung für Vorteile aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) auch dann gilt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse von entsprechenden Programmen ausgeschlossen werden.
Sachverhalt
Die Tochtergesellschaft eines Konzerns unterhielt ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, nach dem alle Arbeitnehmer mit aktivem Beschäftigungsverhältnis einen Teil ihres Jahresgehalts in Vorzugsaktien des Unternehmens investieren konnten. Arbeitgeberseitig erhielten sie dabei Zuwendungen zum Erwerb von Bonus-Aktien. Der Arbeitgeber beließ die zugewandten Vorteile lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG. Mitarbeiter mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Elternzeit) waren von diesem Programm allerdings ausgeschlossen, sodass das Finanzamt im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht vertrat, dass das Gleichbehandlungsgebot des § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG verletzt sei, da Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramme allen Arbeitnehmern mit gegenwärtigem Dienstverhältnis offenstehen müssen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Bonuszahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG waren. Der Ausschluss von Arbeitnehmern mit ruhenden Dienstverhältnissen war nach Ansicht des Gerichts hierfür unschädlich, da diese nicht in einem vom Einkommensteuergesetz geforderten gegenwärtigen Dienstverhältnis standen.
Dass es ruhenden Dienstverhältnissen am Merkmal der Gegenwärtigkeit fehlt, leitete das FG aus den Gesetzesmaterialien ab, die gegenwärtige Dienstverhältnisse an eine (fortbestehende) Lohnzahlung knüpfen - bei ruhenden Dienstverhältnissen ruht hingegen auch die Zahlung von Arbeitslohn. Das Gericht verwies ferner auf die Zielrichtung des in § 3 Nr. 39 EStG formulierten Ausschließlichkeitsgebots: Es sollen alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden, die zum Unternehmenserfolg beitragen. Abwesende Mitarbeiter mit ruhendem Dienstverhältnis leisten diesen Beitrag jedoch nicht. In der Fachliteratur wird für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis zudem gefordert, dass ein aktueller Leistungsaustausch (Arbeitskraft gegen Arbeitslohn) besteht.
Hinweis
Die Finanzverwaltung stuft auch ruhende Dienstverhältnisse derzeit noch als gegenwärtige Dienstverhältnisse ein (BMF, Schreiben v. 16.11.2021, BStBl 2021 I S. 2308). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vom Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens, Az beim BFH VI R 4/24, wird wohl abhängen, ob dieser Standpunkt weiterhin gehalten wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2023, 8 K 14/22 H (L)