Zusammenfassung
Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige die ihm entstandenen Aufwendungen, die er als Werbungskosten geltend machen will, im Einzelnen durch Belege nachweisen oder mindestens glaubhaft machen, um eine Steuerminderung aufgrund der durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Ausgaben zu erreichen. Der Steuerpflichtige ist zur Beweisvorsorge verpflichtet. Alternativ werden in einigen Bereichen des Steuerrechts Pauschalen ohne Einzelnachweis berücksichtigt. So kann sich ein Arbeitnehmer auf die Geltendmachung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. v. derzeit 1.230 EUR beschränken, wenn er seine Werbungskosten nicht im Einzelnen belegmäßig nachweisen kann oder will. .
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in § 9a Nr. 1 EStG geregelt.
Weitere Werbungskosten-Pauschbeträge finden sich in den Richtlinien (EStR, LStR), in den Erlassen der Ministerien und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (z. B. für Umzugskosten). Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt.
In § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG ist zudem eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden.
1 Hintergrund
1.1 Zweck und Bedeutung
Werbungskosten-Pauschbeträge dienen der pauschalen Abgeltung von Werbungskosten. Sie stellen zulässige Typisierungen dar und sollen theoretisch nicht den Charakter von Steuervergünstigungen haben. De facto wirken sie sich jedoch mitunter als Steuerermäßigung (Steuerfreibetrag) aus, wenn sie – typisierend – großzügig bemessen sind. Denn nur bei großzügiger Bemessung können Werbungskosten-Pauschalen flächendeckend ihrem Zweck gerecht werden, der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den Steuerpflichtigen zu dienen. Der Vereinfachungseffekt von Werbungskosten-Pauschbeträgen besteht darin, dass sie die Ermittlung, den Nachweis und die Überprüfung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten entbehrlich machen.
1.2 Gewährung von Amts wegen
Die gesetzlich geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden bei der Ermittlung der entsprechenden Überschuss-Einkünfte von Amts wegen gewährt, falls nicht die höheren, tatsächlich angefallenen Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR wird auch berücksichtigt, wenn dem Arbeitnehmer keine oder nachweislich geringere Werbungskosten entstanden sind. An die Höhe der gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen sind nicht nur die Finanzverwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gebunden. Werbungskosten-Pauschbeträge können auch von beschränkt Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen besteht auf die Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen, die sich aus Verwaltungsanweisungen, wie z. B. LStR, Schreiben des BMF, Erlasse der Länder, Verfügungen der OFDs usw., ergeben, kein Rechtsanspruch. Sie werden auch nicht von Amts wegen gewährt. Sie müssen vielmehr ausdrücklich geltend gemacht werden. Die in Verwaltungsvorschriften geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden grundsätzlich auch von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit beachtet.
1.3 Abgeltungswirkung
Mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag sind regelmäßig alle Werbungskosten, auf die sich die Abgeltungswirkung sachlich bezieht, abgegolten. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, bestimmte Aufwendungen in tatsächlicher Höhe nachzuweisen und daneben – bei derselben Einkunftsart und für denselben Sachverhalt – Pauschbeträge abzuziehen.
Pauschbeträge für Werbungskosten dürfen von den Einnahmen des Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart grundsätzlich nur einmal abgezogen werden.
1.4 Keine Verluste durch Pauschbeträge
Werbungskosten-Pauschbeträge sind nur insoweit abziehbar, als sie die Einkünfte der entsprechenden Einkunftsart nicht übersteigen. Der Abzug von Werbungskosten-Pauschbeträgen darf also nicht zu negativen Einkünften führen. Die Berücksichtigung eines Verlusts (negative Einkünfte) kann demnach nur durch Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart erreicht werden.
1.5 Mehrere Einkunftsarten/negative Einnahmen
Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Einkunftsarten zusammen, bezieht also z. B. ein Steuerpflichtiger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist der jeweilige Pauschbetrag bei jeder Einkunftsart bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen (bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt um den Versorgungs-Freibetrag) abzusetzen.
Hat ein Steuerpflichtiger ihm zu Unrecht zugeflossene Einnahmen, z. B. zu Unrecht gewährte Ruhestandsbezüge, zurückzuzahlen, handelt es sich bei den zurückgezahlten Beträgen u. E. und nach älterer Rechtsprechung des BFH nicht um Werbungskosten, sondern um negative Einnahmen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht verbrauchen. Die Rückzahlung ist im Kalenderjahr des Abflusses zu berücksichtigen.