Die Arbeitnehmersparzulage für das Beteiligungssparen (20 %) und die für das Bausparen (9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten aufteilt.
Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass er einen Teil seiner vermögenswirksamen Leistungen auf einen Wertpapier-Sparvertrag anlegt und einen weiteren Teil in einen Bausparvertrag einzahlt. In diesem Fall wären vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen in Höhe von insgesamt 123 EUR begünstigt.
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Prämienbegünstigter Höchstbetrag |
Arbeitnehmersparzulage |
Beteiligungssparen |
400 EUR |
20 % = 80 EUR |
Bausparvertrag |
470 EUR |
9 % = 43 EUR |
Gesamt |
870 EUR |
123 EUR |
2.1 Einkommensgrenzen
Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
Maximal zu versteuerndes Einkommen |
Ledige (Steuerklasse I oder II) |
Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV) |
40.000 EUR |
80.000 EUR |
Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 40.000 EUR).
Bei Arbeitnehmern mit Kindern wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens stets der (halbe oder ganze) Kinderfreibetrag i. H. v. insgesamt 9.600 EUR je Kind für das gesamte Sparjahr zugrunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt
Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen, Kursgewinne etc., die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.
Ausnahme: Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Arbeitnehmersparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.