Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist für den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher die Schriftform gem. § 126 BGB vorgeschrieben. Die Vertragsurkunde muss daher von beiden Vertragsparteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Werden über den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es gem. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Zulässig ist alternativ auch die elektronische Form nach § 126a BGB. Hierbei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

In der Vertragsurkunde müssen insbesondere aufgeführt werden:

  • Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag,
  • Überlassungszeitpunkt,
  • Namen der zu überlassenden Arbeitnehmer, ihre Position, eine Stellenbeschreibung, ihre Tätigkeiten und die erforderliche Qualifikation,
  • Zahlung des Entgelts und eventueller Zuschläge,
  • Bestätigung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis,
  • Dauer der Überlassung,
  • Auflistung aller wesentlichen Arbeitsbedingungen (nicht erforderlich, wenn das Überlassungsunternehmen einen Tarifvertrag anwendet, der eine Ausnahme von § 8 AÜG zulässt und schlechtere Arbeitsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung erlaubt),
  • Höhe und Zusammensetzung der Vergütung.

Sofern zunächst nur ein Rahmenvertrag geschlossen wurde und deshalb der konkret zu überlassende Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, kann die konkret zum Einsatz kommende Person auch erst direkt vor dem Einsatz mitgeteilt werden. In einem solchen Fall muss hinsichtlich der Konkretisierung des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung nicht zwingend das Schriftformerfordernis eingehalten werden. Die Mitteilung ist z. B. auch per E-Mail möglich.

Die Schriftform muss hingegen eingehalten werden, wenn die Überlassung bestimmter Leiharbeitnehmer wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist.

Vor allem für den Entleiher hat das Formerfordernis eine Warnfunktion: Die Information über das Vorliegen der Verleiherlaubnis ist deshalb wichtig, da bei illegaler Überlassung ein Arbeitsverhältnis zu ihm gem. § 10 Abs. 1 AÜG fingiert wird.

Beachten die Parteien die Schriftform nicht, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst regelmäßig den gesamten Vertrag einschließlich aller Nebenabreden. Die Durchführung des Vertrags trotz Formmangels heilt den Vertrag nicht. Die Nichtigkeitsfolge bezieht sich nur auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag selbst und nicht auf das Beschäftigungsverhältnis.

Der formnichtige Arbeitnehmerüberlassungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien keine Leistungspflichten. Wurden gleichwohl Leistungen in Erfüllung des unwirksamen Vertrages erbracht, erfolgt die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses finden auf den Überlassungsvertrag keine Anwendung.

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