BEG IV arbeitsrechtliche Änderungen

Die Bundesregierung hat am 19.6.2024 Änderungen zu dem Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht soll zukünftig der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Textform ausreichend sein. Ein Nachweis in Papierform wäre dann nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers oder in Ausnahmefällen erforderlich.

Bundesregierung beschließt Änderungen zu Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 19.6.2024 eine von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: "Die digitalen Arbeitsverträge kommen. Ich freue mich, dass wir mit der heute beschlossenen Formulierungshilfe einen ganz zentralen Baustein zum BEG IV ergänzen. Vorgesehen ist unter anderem die Ersetzung der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz. Diese Änderung bringt Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Künftig kann ein Arbeitsvertrag in der Regel vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail. Das spart Zeit und Kosten - und zeigt die richtige Richtung auf: Digitale Dienste statt analoge Altlasten. Klar ist: Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Unser Meseberger Bürokratieabbauprogramm mit einem Entlastungsvolumen von 3 Milliarden pro Jahr sollte auch für den nötigen Abbau von Bürokratie auf europäischer Ebene eine Blaupause sein. Denn auch in Brüssel braucht es eine Trendwende für weniger Bürokratie und mehr Freiräume."

Änderungen bringen für Arbeitgeber große Ersparnis

Mit der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird die Wirtschaft um rund 2,6 Millionen Euro pro Jahr Erfüllungsaufwand entlastet. Darüber hinaus hat insbesondere die vorgeschlagene Einführung der Textform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Entlastungseffekte für die Wirtschaft von rund 30 Millionen Euro jährlich, die lediglich aus methodischen Gründen nicht über das Instrument des Erfüllungsaufwands abgebildet werden können.

Arbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge zukünftig per E-Mail abschließen

In der Formulierungshilfe – also einem Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages – sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht folgende Maßnahmen vorgesehen: 

Änderungen im Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen auf die Regelaltersgrenze:

Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

Auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher soll zukünftig die Textform ausreichend sein. Mit der Änderung können dann auch Überlassungsverträge zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden.

Weitere arbeitsrechtliche Änderungen zusammengefasst

Pressemitteilung BMJ vom 19.6.2024