Kurzbeschreibung
Dieser Schnelleinstieg zeigt die Änderungen für die Personalpraxis, die durch das BEG IV geplant sind.
Wichtige Hinweise
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die meisten Regelungen treten am 1.1.2025 in Kraft, für die BEEG-Regelungen gilt das Folgende: Für Kinder, die ab dem 1.5.2025 geboren werden (Inkrafttreten am 1.5.2025); für Kinder, die vor dem 1.5.2025 geboren werden, gelten die Regelungen des BEEG in der bisherigen Fassung.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sollten die momentan gesetzlich geltenden Vorschriften weiterhin eingehalten werden.
Zur Einordnung
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz soll unter anderem das Schriftformerfordernis erleichtert werden.
Wenn für ein Dokument die Textform vorausgesetzt ist, müssen Erklärungen in einer lesbaren Form, die auf einem dauerhaften Datenträger abgespeichert ist, erfolgen können. Beispiele für die Textform sind E-Mails, Telefaxe, SMS oder andere elektronische Dokumente, die dauerhaft gespeichert werden.
Bei vorausgesetzter Elektronischer Form muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen. Bei der qeS wird die Unterschrift durch ein besonderes Identifikationsverfahren dem Unterzeichnenden zugeordnet.
Ist für die Wirksamkeit einer Erklärung die Schriftform vorausgesetzt, muss diese Erklärung dauerhaft mit einem Datenträger verbunden sein. Dies kann zunächst elektronisch erfolgen und anschließend als ausgedrucktes Dokument vorgelegt werden. Diese Erklärung kann handschriftlich oder mittels der qualifizierten elektronischen Signatur formwirksam unterzeichnet werden.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), Änderungen für die Personalpraxis
Dokument |
Bisherige Vorgabe |
Vorgaben nach Inkrafttreten |
Unbefristete Arbeitsverträge |
Der Arbeitsvertrag selbst ist formfrei möglich, selbst mündlich. Achtung: Dann muss aber der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen separat in Schriftform erfolgen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält und in Schriftform erfolgt. |
formfrei |
Befristung auf die Regelaltersgrenze |
Schriftform |
Textform |
Nachweis der wesentlichen Bedingungen zum Arbeitsvertrag nach § 2 NachwG |
Schriftform |
Textform Achtung: Wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag enthalten sind und dieser in Textform erfolgt, kann auf den separaten Nachweis verzichtet werden. Schriftform weiterhin für: Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG |
Befristete Arbeitsverträge |
Schriftform Hinweis: Die elektronische Form ist umstritten. |
Schriftform Hinweis: Die elektronische Form ist unstreitig möglich |
Geltendmachung der Elternzeit, § 16 BEG |
Schriftform Hinweis: Die elektronische Form ist umstritten. |
Für Kinder, die ab dem 1.5.2025 geboren sind: Textform Für Kinder, die vor dem 1.5.2025 geboren sind: Schriftform Hinweis: Die elektronische Form ist unstreitig möglich |
Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 BEEG |
Schriftform |
Für Kinder, die ab dem 1.5.2025 geboren sind: Textform Für Kinder, die vor dem 1.5.2025 geboren sind: Schriftform |
Ablehnung des Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 BEEG |
Schriftform |
Für Kinder, die ab dem 1.5.2025 geboren sind: Textform Für Kinder, die vor dem 1.5.2025 geboren sind: Schriftform |
Mutterschutz: Gefährdungsbeurteilung, § 10 MuSchG |
Arbeitgeber führt Gefährdungsbeurteilung durch |
Arbeitgeber führt keine Gefährdungsbeurteilung durch, wenn die Frau die Tätigkeit gem. Mutterschutzregel (Ausschuss für Mutterschutz, § 30 MuSchG) nicht ausüben darf. |
Geltendmachung von Pflegezeit und Familienpflegezeit |
Schriftform |
Textform |
Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Pflegezeit / Familienpflegezeit |
Schriftform |
Schriftform |
Arbeitszeugnisse, § 109 GewO |
Schriftform Hinweis: Für Ausbildungszeugnisse gilt schon seit 1.8.2024 mit Einwilligung des Mitarbeiters: elektronische Form. Rückdatierung des Ausstellungsdatums wegen des Zeitstempels der elektronischen Signatur nicht möglich. |
Mit Einwilligung des Mitarbeiters: elektronische Form Rückdatierung des Ausstellungsdatums wegen des Zeitstempels der elektronischen Signatur nicht möglich. |
Kündigungen |
Schriftform |
Schriftform |
Aushangpflichten, Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz |
Aushang in ausgedrucktem Format |
Aushang in digitalem Format Achtung: In der Praxis ist der digitale Aushang bereits anerkannt. Die Änderung dieser Gesetze ist rein deklaratorisch. |
Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher, § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG |
Schriftform |
Textform |
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, bspw. Lohn- und Gehaltslisten |
10 Jahre |
8 Jahre, auch rückwirkend für bereits ausgestellte oder empfangene Rechnungen und andere Belege |
Aufbewahrungsfristen für Handelsbücher und Jahresabschlüsse |
10 Jahre |
10 Jahre |
Aufbewahrungsfristen nach Handels- und Steuerrecht, bspw. Geschäftsbriefe |
6 Jahre |
6 Jahre |