Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zuständig für Streitigkeiten der Mitbestimmung. Unterschieden wird zwischen dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4.5.1976, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MonMitbestErgG) vom 7.8.1956 und dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) vom 18.5.2004. Diese Gesetze regeln die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der verschiedenen Unternehmen. Das Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) vom 21.5.1951 ist nicht genannt. Hier ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Gemäß § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 MitbestG sind die Arbeitsgerichte zuständig für die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat und die Anfechtung der Wahl der Wahlmänner eines Betriebs. Des Weiteren sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig bei sonstigen Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, etwa ob ein Unternehmen der Mitbestimmung unterliegt, wer Arbeitnehmer im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes ist, ob ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer abberufen werden kann etc.
Gemäß § 10l MonMitbestErgG sind die Arbeitsgerichte für die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat und nach § 10k MonMitbestErgG in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl der Delegierten des Betriebs zuständig. Auch für das Abberufungsverfahren gemäß § 10m MonMitbestErgG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind weiter zuständig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG für Angelegenheiten aus dem DrittelbG, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat und ihre Abberufung zu entscheiden ist. In dem Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten sind die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, das Wahlergebnis, die Dauer der Wahl sowie die Frage, wer auf einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer nachfolgt, überprüfbar.
Nach § 11 Abs. 1 DrittelbG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Vorschrift lässt sowohl die Anfechtung der Wahl einzelner als auch aller Arbeitnehmervertreter und der Ersatzmitglieder zu.
1.4.3.a Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178, 222 SGB IX vor. Dabei geht es um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und des Werkstattrats.
1.4.3.b Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG
§ 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus dem Gesetz über europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG) vom 28.10.1996 vor. Darunter fallen z. B. Streitigkeiten um den Auskunftsanspruch nach § 5 EBRG, über die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben, Tragung der Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums.
1.4.3.c Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3c ArbGG
§ 2a Nr. 3c ArbGG sieht die Zuständigkeit im Beschlussverfahren in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Interessenvertretung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen nach § 51 BBiG vor. Außerbetriebliche Bildungseinrichtungen sind solche, die einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb lediglich nachahmen. Die Auszubildenden in solchen Einrichtungen gehören nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebs, weil sie nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs ausgebildet werden und nicht in den Betrieb integriert sind. Sie sind daher auch nicht zum Betriebsrat oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar. Deshalb sieht § 51 BBiG für sie eine eigene Interessenvertretung vor. Die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Art und Umfang der Beteiligung werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung geregelt, § 52 BBiG.
1.4.3.d Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3d ArbGG
Durch Gesetz vom 28.4.2011 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 die Nr. 3d ArbGG neu eingefügt. Danach erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung von Freiwilligen nach § 10 BFDG.
1.4.3.e Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG
Nach Nr. 3e ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Angelegenheiten des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22.12.2004 – SEBG gegeben. Das SEBG regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft.
1.4.3.f Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 3f ArbGG
§ 2a Abs. 1 Nr. 3f ArbGG sieht das Beschlussverfahren für bestimmte Angelegenheit nach dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14.8.2006 – SCEBG vor. Darin geht es um die Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen ...