Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO bei regulären Verfahren vor den Zivilgerichten verkürzt. Der Einspruch muss beim Arbeitsgericht schriftlich (bei bestehender Nutzungspflicht elektronisch) oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils ist die säumige Partei durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Art der Einspruchseinlegung und die Einspruchsfrist hinzuweisen.
Wird das Versäumnisurteil ohne die erforderliche Belehrung zugestellt oder ist die Belehrung unvollständig (z. B. wenn die Anschrift des Gerichts fehlt), beginnt die Frist des § 59 Satz 1 ArbGG nicht zu laufen. Vielmehr ist eine erneute Zustellung des Versäumnisurteils mit der vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt dann erst mit der erneuten Zustellung des Urteils (mit vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung). Das ist im Wortlaut des § 59 ArbGG begründet, wonach die säumige Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils zugleich auf die Form und Frist des Einspruchs hinzuweisen ist.
Der Einspruch muss, um zulässig zu sein, nicht begründet werden. Es gelten hierbei die allgemeinen Regelungen des § 340 Abs. 3 ZPO. Danach kann jedoch eine verspätete Begründung nur wie verspätetes Vorbringen einer Partei zurückgewiesen werden. Nach § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann der Vorsitzende auf Antrag einer Partei die Frist für die Begründung verlängern, wenn dadurch nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, warum eine Erstellung der Einspruchsbegründung innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.
Ist der Einspruch nicht in der gesetzlichen Form oder innerhalb der Wochenfrist eingelegt worden oder nicht statthaft, ist er vom Gericht nach § 341 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dieses Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, zu stellen. Das Hindernis ist behoben, sobald die Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr verschuldet ist.
Zu beachten ist die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Zuständig ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Gerichtszuständigkeit
Bei versäumter Einspruchsfrist ist das Gericht zuständig, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, bei versäumter Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist das Berufungsgericht.
Der Antrag richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Er muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Sie sind glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, z. B. der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder Berufung gegen ein Urteil einzulegen. Mit ihr sind Anträge zu stellen und Begründungen vorzutragen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter schuldlos von der Zustellung keine Kenntnis oder von der damit beginnenden Frist hatte.
Wiedereinsetzungsantrag bei Zustellungshindernissen
Tod oder Erkrankung, die die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen unmöglich oder unzumutbar macht, Büroversehen bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn es sorgfältig ausgewählt, bewährt und mit übertragenden Aufgaben hinreichend vertraut ist, sodass eine Belehrung im Einzelfall nicht notwendig war.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls begründet, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumnis
- Tod oder Erkrankung, die die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen unmöglich oder unzumutbar machen,
- Büroversehen bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sorgfältig ausgewählt, bewährt und mit übertragenden Aufgaben hinreichend vertraut ist, sodass eine Belehrung im Einzelfall nicht notwendig war,
- schuldlose Unkenntnis von der Zustellung (z. B. durch Krankenhausaufenthalt) und der damit beginnenden Frist.
Das Gericht kann das Verfahren über die Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über ...