Selbstvertretung

Prozesse vor den Arbeitsgerichten dürfen weiterhin von den Parteien selbst geführt werden (§ 11 Abs. 1 ArbGG). § 11 Abs. 1 ArbGG wurde neu gefasst und entspricht nun § 79 Abs. 1 ZPO.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Grundsätzlich ist vor den Arbeitsgerichten eine Vertretung durch Bevollmächtigte nicht erforderlich.Wenn jedoch ein Prozessbevollmächtigter mit der Vertretung im Rechtstreit beauftragt wird, gelten bestimmte Einschränkungen. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind vor den Arbeitsgerichten nur noch zugelassen:

  • Rechtsanwälte
  • Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • volljährige Familienangehörige
  • Volljuristen, die unentgeltlich tätig werden
  • selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder
  • Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften für ihre Mitglieder

Arbeitgeber, die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keinen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter beauftragen wollen, können daher auch einen Beschäftigten des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens als Vertreter bestellen. Beschäftigte anderer, nicht konzerngebundener Unternehmen scheiden jedoch aus. Um die Konzernzugehörigkeit zu verdeutlichen, sollte in der schriftlichen Vollmacht des Vertreters das Konzernverhältnis offen gelegt werden. Beispiel: "Herr X, Beschäftigter der Y-GmbH, einer 100 %-igen Tochter unseres Unternehmens, wird mit der Vertretung im Rechtstreit .... beauftragt".

Zu einer unentgeltlichen Prozessvertretung sind neben volljährigen Familienangehörigen alle Volljuristen zugelassen. Die frühere Unterscheidung, ob die Vertretung einmalig oder "geschäftsmäßig" erfolgt, ist nach Außerkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes mit Ablauf des 30.6.2008 unbeachtlich.

Ausnahmsweise besteht eine Vertretungszwang für Inkassounternehmen. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 ArbGG müssen sich künftig Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, bereits vor dem Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

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