Zusammenfassung
Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor physischen Gefahren und aus hygienischen Gründen getragen. Und unter den Begriff Dienstkleidung fällt die Kleidung, die zur Identifikation bestimmter dienstlicher Funktionen führt.
Problematisch ist zum einen, ob und in welchen Konstellationen es eine Verpflichtung zum Tragen der entsprechenden Kleidung gibt, zum anderen wer jeweils die Kosten für die Arbeitskleidung trägt – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.
Gestellt der Arbeitgeber typische Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt, zählt der Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Schafft der Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke selbst an, sind die Aufwendungen als Werbungskosten ansatzfähig.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind die §§ 618, 619, 670 BGB. Eine wichtige Entscheidung zum Thema stellt das BAG-Urteil v. 17.2.2009 dar (9 AZR 676/07: Berufskleidung, Aufrechnung, Pfändungsschutz).
Lohnsteuer: Näheres zur Steuerfreiheit regeln § 3 Nr. 31 EStG sowie die Verwaltungsregelungen in R 3.31 LStR und H 3.31 LStH.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.
Einkommensteuer
1 Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug
Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Besonderheit des Berufs erforderlich sind. Die Benutzung als normalbürgerliche, d. h. im privaten Bereich üblicherweise getragene Kleidung muss daher regelmäßig ausgeschlossen sein. Aufwendungen für außerhalb des Berufslebens tragbare Kleidungsstücke können damit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das gilt bei bürgerlicher Kleidung – Anzügen, Hemden, Röcken, Kleidern, Mänteln, Blusen, Pullover, Jacken, Schals, Krawatten und Schuhen – selbst dann, wenn diese Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wurden.
Die Finanzverwaltung definiert typische Berufskleidung beispielhaft als
- Arbeitsschutzkleidung, die auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten ist,
- Kleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch ein Firmenemblem eine berufliche Funktion erfüllt,
wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
Während normale Unterwäsche, normale Schuhe und Funktionssocken damit als Arbeitskleidung ausscheiden, ist der Abzug von Kosten für Kleidungsstücke, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften zu tragen sind, z. B. verstärkte Arbeitsschuhe, Schutzanzüge, Schutzunterwäsche, Helme und Arbeitshandschuhe, regelmäßig unstrittig. Gleiches gilt für bekannte Kleidungsstücke wie "Blaumänner".
Da die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig ist, haben sich die Gerichte in einer Vielzahl von – im Folgenden nach Berufsgruppen und charakteristischen Kleidungsstücken geordneten – Fällen damit auseinandergesetzt, was als Arbeitskleidung akzeptiert wird.
Gemischt-genutzte Kleidung
Nachdem der Große Senat des BFH im Fall einer sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reise einen dem beruflichen Anteil entsprechenden Werbungskostenabzug zugelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch auf beruflich getragene Privatkleidung übertragbar ist. Die Finanzverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass Anschaffungskosten für Kleidung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung rechnen. Der BFH vertritt die gleiche Auffassung.
Altenpflegerin: Aufwendungen einer Altenpflegerin für weiße Kleidung, die sie auf Anweisung des Arbeitgebers trägt, führen nicht zu Werbungskosten, da keine typische Berufskleidung vorliegt.
Arzt: Abzugsfähig sind die Kosten für weiße Arztkittel, -jacken und -hosen; letztere allerdings nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen. Keine Arbeitskleidung stellen dagegen weiße Hemden, T-Shirts, Schuhe und Socken dar.
Kauf von Arbeitskleidung
Werden Aufwendungen für Arzt- bzw. andere Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung angesetzt, sind die Chancen für die Anerkennung höher, wenn die Rechnungen nicht aus einem Kaufhaus oder einer Boutique, sondern aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.
Bauarbeiter: Kosten eines Bauarbeiters für während der Arbeitszeit getragene normale Kleidung – Jeans, Latzhosen, Pullover etc. – sind auch dann nicht als Werbungsk...