Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Ist bei einem Beschäftigten beispielsweise bezüglich einer Tätigkeit Pflichtvorsorge zu veranlassen und gleichzeitig wegen einer anderen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber Angebotsvorsorge anzubieten, kann die diesbezügliche arbeitsmedizinische Vorsorge zusammen erfolgen.
Anders sieht dies bei gleichzeitigen Eignungsuntersuchungen aus.
Keine gleichzeitige Eignungsuntersuchung
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll grundsätzlich nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung dürfen nur ausnahmsweise gemeinsam durchgeführt werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. Ob ein betrieblicher Grund vorliegt, der eine Zusammenlegung rechtfertigt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Sofern ein gemeinsamer Termin stattfindet, muss der Arbeitgeber den Arzt verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem Beschäftigten offenzulegen.
Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich nach folgendem Ablaufschema:
- Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber: Ergibt sich ein Anlass für Pflicht- oder Angebotsvorsorge muss er diese veranlassen bzw. anbieten
- Beauftragung des Betriebsarztes: Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsarzt den Vorsorgeanlass mit und beauftragt ihn mit der Vorsorge
Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge) durch den Betriebsarzt
- Eingangsberatung inkl. Anamnese/Arbeitsanamnese
- Ggfs. Untersuchung
- Abschließende Auswertung und ggfs. Beratung des Arbeitgebers durch Betriebsarzt mit Empfehlungen für individuelle Gesundheitsschutzmaßnahmen
- Vorsorgebescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber mit Hinweis auf den nächsten Vorsorgetermin je nach einschlägigem Anlass
Der Umfang bzw. das Ausmaß der arbeitsmedizinischen Untersuchung hängt nach § 11 ArbSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV von den möglichen Gefahren ab, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des untersuchenden Arztes (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV).
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zu ihrer Tätigkeit und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind oder vom Beschäftigten abgelehnt werden, kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein Beratungsgespräch beschränken.
Keine körperliche/klinische Untersuchung ohne Einwilligung
Ohne Einwilligung des Beschäftigten dürfen keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen durchgeführt werden. Verweigert der Beschäftigte die Einwilligung, wird lediglich die Beratung durchgeführt.